25.05.2021

Grüne Abfallliste und gelbe Abfallliste

Abfallrecht WEKa MEDIA

Die grüne Abfallliste der OECD führt verwertbare Abfälle auf, die als risikofrei eingestuft werden. Die gelbe OECD-Liste beinhaltet die verwertbaren gefährlichen Abfälle aus Annex VIII des Basler Übereinkommens. Diese sogenannten Abfalllisten (auch OECD-Listen) sind Bestandteil eines OECD-Ratsbeschlusses von 1992 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen.

Risikofreie Abfälle

Der OECD-Rat regelte im März 1992 das grenzüberschreitende Verbringen von Abfällen mit einem OECD-Ratsbeschluss. Dieser OECD-Ratsbeschluss befasst sich nur mit dem grenzüberschreitenden Verbringen von Abfällen zur Verwertung und gilt für Abfälle aller Art – nicht nur für gefährliche Abfälle.

Der oben genannte OECD-Ratsbeschluss aus 1992 wurde 2001 grundlegend überarbeitet. Ziel der Änderung dieses Ratsbeschlusses war insbesondere die Harmonisierung mit den Regelungen des Basler Übereinkommens auf UN-Ebene. Der novellierte OECD-Ratsbeschluss C(2001)107/Endgültig wurde nach der Verabschiedung im OECD-Rat mit einigen Jahren Verzögerung 2006 in der EU durch die VVA umgesetzt.

Grüne Abfallliste und gelbe Abfallliste

Die überarbeitete „grüne“ OECD-Liste besteht aus zwei Teilen:

  • Teil 1 beinhaltet die ungefährlichen Abfälle aus Annex IX des Basler Übereinkommens (wobei für einige Abfälle Abweichungen gelten).
  • Teil 2 beinhaltet Abfälle der bisherigen „grünen“ OECD-Liste, die bisher nicht in Annex IX des Basler Übereinkommens enthalten sind.

Die „gelbe” OECD-Liste besteht aus zwei Teilen:

  • Teil 1 beinhaltet die gefährlichen Abfälle aus Annex VIII des Basler Übereinkommens (wobei für einige Abfälle Abweichungen gelten – Annex VIII enthält auch Abfälle der bisherigen „Roten” OECD-Liste, die entfallen ist).
  • Teil 2 beinhaltet Abfälle der bisherigen „Gelben” OECD-Liste sowie Abfälle der bisherigen „Roten” OECD-Liste, die bisher nicht in Annex VIII des Basler Übereinkommens enthalten sind.

Das bisherige dreistufige Kontrollsystem der OECD wurde durch ein zweistufiges System ersetzt. Für „grüne” Abfälle gilt ein sog. „grünes” Kontrollverfahren, was bedeutet, dass „grüne” Abfälle zwischen OECD-Ländern ohne weitere Kontrollen gegenüber dem bestehenden freien Warenverkehr verbracht werden dürfen. Für „gelbe” Abfälle gilt ein „gelbes” Kontrollverfahren, welches insbesondere die Regelungen in Artikel 6 des Basler Übereinkommens (Notifizierungserfordernis) konkretisiert.

Autor*in: WEKA Redaktion

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