03.05.2018

AwSV löst Verordnungen der Bundesländer (VAwS) ab

Seit dem 1. August 2017 ist die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vollständig in Kraft. Mit Ihr wurden die geltenden Verordnungen der Bundesländer abgelöst. Neu sind vor allem die Gefährdungsklassen, mit denen ein risikoorientierter Betrieb der Anlagen ermöglicht werden soll.

Paragraphenzeichen

Die AwSV wurde am 21.04.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Während die Paragraphen § 57 – 60 bereits am 22.04.2017 in Kraft getreten sind, traten alle restliche Paragraphen zum 01.08.2017 in Kraft.

Einteilung in Gefährdungsklassen

Wer eine Anlage betreibt, muss die Stoffe und Gemische in eine von drei Wassergefährdungsklassen oder sie als nicht wassergefährdend einstufen. Betreiber können hier allerdings auf vorhandene Einstufungen zurückgreifen, sofern diese vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurden. Andere benötigte Daten können meist aus vorhandenen Datensätzen, die nach dem Gefahrstoffrecht in den Unternehmen schon vorliegen müssen, entnommen werden. Je nach Wassergefährdungsklasse muss die Anlage risikoorientiert ausgerüstet werden.

Grundsatzanforderung ist die Dichtigkeit

Wesentliche Aufgabe der Betreiber ist es, während der gesamten Betriebszeit für Dichtigkeit zu sorgen. Für den Fall einer Undichtigkeit müssen Betreiber mit technischen und organisatorischen Vorsichtsmaßnahmen dafür Sorge tragen, dass Gewässer nicht geschädigt werden. Ist z.B. das Risikopotenzial hoch, müssen Einrichtungen auslaufende wassergefährdende Stoffe ohne menschliches Zutun zurückhalten und Alarm auslösen, um den Schaden minimieren zu können. Abweichende Anforderungen gibt es dabei für Anlagen, bei denen die technischen Grundsatzanforderungen nicht vollständig erfüllbar sind. Dazu gehören z.B. Umschlaganlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen, Wasserkraftanlagen und Biogasanlagen.

Prüfung durch externe Sachverständige

Anlagen müssen von externen Sachverständigen regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Anlagen störungsfrei betrieben werden. Die Verordnung beschreibt, wer als Sachverständiger gelten darf und nennt Mindestanforderungen, die Prüfer erfüllen müssen. Dabei bleibt der Betreiber für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage verantwortlich.

Anforderungen an Fachbetriebe durch die AwSV 2017

Nur Fachbetriebe, die entweder von den Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften überwacht werden, dürfen wichtige Arbeiten an den Anlagen durchführen.  Die früher im Baurecht verankerten Regelungen sind nun wasserrechtlich geregelt. Entscheidend dabei sind die Fachkunde und die Erfahrung.

Regelungen zu JGS-Anlagen

Bezüglich der Bauweise von JGS-Anlagen (Jauche, Gülle und Silagesickersaft) enthält die AwSV ebenfalls Regelungen. Dazu gehören insbesondere Mitteilungsvorschriften an die zuständigen Behörden, wenn größere Anlagen für die Lagerung von Silagesickersaft oder Anlagen zum Lagern von Festmist oder Silage errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden.

Autor*in: Markus Horn