Zwangsgeld wegen Bewirtens von Gästen zur Nachtzeit?
Ein Gastwirt ließ es zu, dass Gäste im Biergarten nach Beginn der Nachtzeit Getränke konsumierten. Gegen das festgesetzte Zwangsgeld klagte er (VG Bayreuth, Urteil vom 20.12.2023, Az. B 8 K 21.781, und VGH München, Beschl. vom 20.02.2025, Az. 22 ZB 24.62).
Zuletzt aktualisiert am: 17. April 2025

Bewirtung im nächtlichen Biergarten
Einem Gastwirt wurde nach Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen Ruhestörung nachträglich die Auflage erteilt, die Außenbewirtung im Biergarten von 22:00 bis 6:00 Uhr zu unterlassen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Auflage wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht.
Nach erneuten Nachbarbeschwerden stellten zwei Polizeibeamte fest, dass um 1 Uhr noch vier Personen mit Getränken im Biergarten saßen und sich laut unterhielten. Der Gastwirt rechtfertigte sich damit, die Gäste hätten ihre Getränke im Gastraum bestellt und sich ohne seine Zustimmung im Biergarten aufgehalten. Zudem habe er das Personal auf die Auflage hingewiesen.
Das angedrohte Zwangsgeld wurde festgesetzt, weil die Außenbewirtung nach 22 Uhr geduldet wurde. Dagegen klagte der Gastwirt.
Liegt eine unzulässige Außenbewirtung vor?
Unter einer unzulässigen Außenbewirtung ist auch das Dulden des Verzehrs in der Gaststätte erworbener Getränke außerhalb der festgesetzten Zeiten für die Außenbewirtschaftung zu verstehen, hob das VG deutlich den Zeigefinger. Die Anweisung an das Personal, die Auflagen einzuhalten, ist nicht ausreichend. Damit das Ziel der Auflage erreicht wird, sind regelmäßige Kontrollen erforderlich, befand der VGH und unterstrich damit das Urteil des VG. Eine solche Anweisung hatte der Gastwirt jedoch nicht erteilt.
Muss die Auflage schuldhaft verletzt worden sein?
Es kommt nicht darauf an, entkräftete der VGH einen weiteren Einwand, ob der Gaststättenbetreiber vom Aufenthalt der Gäste im Biergarten Kenntnis hatte oder hätte haben können. Dulden ist das Unterlassen von Abwehrmaßnahmen. Auf ein Verschulden kommt es wie generell bei Beugemitteln ohne strafähnlichen Ahndungscharakter im Verwaltungsvollstreckungsrecht nicht an. Somit ist eine Duldung der Außenbewirtschaftung anzunehmen, weil das Einhalten der verfügten Betriebszeit für den Außenbereich der Gaststätte nicht ausreichend kontrolliert wurde.
Rettet den Gastwirt das Bestellen der Getränke im Gastraum?
Der Gastwirt hätte das Gebot, die Außenbewirtung im Biergarten zur Nachtzeit zu unterlassen, so auslegen müssen, dass davon auch das Verweilen mit im Lokal bestellten Getränken umfasst wird, urteilten die Richter. Die Aufforderung des Gastwirts an die Gäste, ihre Getränke auszutrinken, war nicht ausreichend, um die Auflage zu erfüllen. Der Gastwirt hätte zumindest auf die Unzulässigkeit des Aufenthalts im Außenbereich nach 22 Uhr hinweisen und auf das sofortige Verlassen des Biergartens drängen müssen.
Ergebnis
Eine Duldung des Biergartenbetriebs kann angenommen werden, wenn der Gastwirt bzw. seine Mitarbeiter das Einhalten der verfügten Betriebszeit nicht ausreichend kontrollieren. Die Aufforderung an die Gäste, sie sollen austrinken, weil die Gaststätte bald schließt, erfüllt die Auflage nicht. Die Klage des Gastwirts wurde abgewiesen.