Zur Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit eines örtlich beschränkten Leinenzwangs für Hunde
In welchen Fällen ist ein allgemeiner Leinenzwang für Hunde durch eine Verordnung gerechtfertigt (OVG Greifswald, Urteil vom 27.01.2026, Az. 1 K 221/24 OVG)?
Zuletzt aktualisiert am: 16. März 2026

Hundeverordnung
Eine Hansestadt erließ eine Hundeverordnung mit im Kern folgendem Inhalt:
„§ 3 Führen von Hunden, Leinenpflicht
(1) Außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums gilt in folgenden Bereichen der Hansestadt „…“ Leinenpflicht:
- für alle Hunde im Gebiet, das von folgenden Grenzen umschlossen wird, inklusive der entsprechenden Straßenkörper: „…“,
- für alle Hunde in den öffentlichen Anlagen: „…“,
- für läufige Hündinnen im gesamten Stadtgebiet,
- für alle Hunde in unmittelbarer Nähe von Kinder- und Jugendspielplätzen.“
Ein Hundehalter sah sich beschwert und stellte einen Normenkontrollantrag.
Die Entscheidung des OVG
- Von nicht angeleinten Hunden können aufgrund der Unberechenbarkeit ihres Verhaltens Gefahren für Menschen an Leib und Leben sowie für andere Hunde ausgehen, die geeignet sind, die allgemeine Anordnung eines Leinenzwangs zu rechtfertigen.
- Zur Annahme einer abstrakten Gefahr genügt, dass die Sachverhalte, an die eine ordnungsbehördliche Verordnung anknüpft, nach der Lebenserfahrung geeignet sind, im Regelfall Gefahren zu verursachen. Geboten ist damit nur eine typisierende prognostische Beurteilung der Gefahrenlage. Etwaige tatsächlich erfolgte Beißvorfälle und sonstige Zwischenfälle mit unangeleinten Hunden sind unerheblich.
- Die Hundehaltung ist eine Massenerscheinung, die den Verordnungsgeber insbesondere zur Abwehr erheblicher Gefahren für höchste Rechtsgüter zu typisierenden Regelungen ermächtigt. Er ist daher auch nicht verpflichtet, nach Art, Größe oder Gefährlichkeit der einzelnen Hunde zu differenzieren.
- In Anbetracht der geringen Eingriffsintensität, die mit dem allgemeinen Leinenzwang verbunden ist, muss die allgemeine Handlungsfreiheit der Hundehalter und -führer aus Art. 2 Abs. 1 GG hinter den geschützten Rechtsgütern der übrigen Bewohner und Besucher der betroffenen Gebiete zurücktreten.
Ergebnis
Das OVG wies den Normenkontrollantrag zurück.