15.01.2024

Wie lange dürfen Verwahrkosten für privat abgeschleppte Fahrzeuge verlangt werden?

Der BGH (Urteil vom 17.11.2023, Az. V ZR 192/22) entschied über das Verlangen einer Abschleppfirma auf Zahlung einer Verwahrgebühr in Höhe von 4.935 Euro.

Verwahrkosten für privat abgeschleppte Fahrzeuge

Abschleppen wegen Besitzstörung

5.000 Euro sollte der Halter eines PKW für das Abschleppen von einem Privatgrundstück und die Verwahrung seines Fahrzeugs zahlen. Der Abschleppvorgang wurde mit 269 Euro in Rechnung gestellt, der Einsatz eines Radrollers mit 45 Euro und die Verwahrung für 5 Tage mit 75 Euro. Damit war der Halter nicht einverstanden und verlangte die Herausgabe seines PKW. Die Abschleppfirma reagierte auf das Herausgabeverlangen nicht. Zuletzt verlangte sie 4.935 Euro Verwahrgebühr.

Geschäftsführung ohne Auftrag

Wenn ein unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestelltes Autos entfernt wird, gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA – § 677, § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB). Daher sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit der anschließenden Verwahrung des Fahrzeugs anfallen, grundsätzlich zu entrichten, entschied der BGH.

Der private Grundstückseigentümer nimmt mit dem Abschleppen ein Selbsthilferecht wahr, das einfach handhabbar sein muss und nicht mit Haftungsrisiken behaftet sein darf. Deshalb ist er nicht verpflichtet, einen Parkplatz im öffentlichen Parkraum zu suchen, und darf das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben.

Der Störer ist seinerseits verpflichtet, dem Geschädigten den aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen. Ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der vom Störer verübten verbotenen Eigenmacht stehen und vom Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden.

Zeitliche Begrenzung der Verwahrkosten, …

Der Anspruch für die Kosten der Verwahrung ist zeitlich bis zu dem Herausgabeverlangen des Halters begrenzt. Nachfolgend anfallende Verwahrkosten dienen nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern sind nur noch auf die Herausgabeverweigerung und die damit bezweckte Durchsetzung des entstandenen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Besitzstörung zurückzuführen.

Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen. Das gilt aber nur bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters.

… aber Ersatz der Mehraufwendungen

Ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen für die Verwahrung kommt dann in Betracht, wenn der Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen, und der Abschleppunternehmer daraufhin sein Zurückbehaltungsrecht ausübt.

Ergebnis

Da das Abschleppunternehmen auf das Herausgabeverlangen des PKW-Halters nicht reagiert hat, besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Verwahrkosten in Höhe von 75 Euro.

Hinweis

Auch Grundstücke von Hoheitsträgern können privat sein, wenn sie nicht gewidmet sind oder die Allgemeinheit nicht konkludent zugelassen wurde, z.B. das Gelände des Bauhofs oder ein Parkplatz für Mitarbeiter der Behörde.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)