Shop Kontakt

Widerruf einer Reisegewerbekarte bei teilweiser Rückzahlung von Steuerrückständen?

Ein säumiger Reisegewerbetreibender zahlte ein Drittel seiner Steuerschuld und wollte damit dem Widerruf der Reisegewerbekarte entgehen (VG Schleswig, Beschl. vom 14.08.2025, Az. 7 B 82/25).

Steuerschuld reduziert

Ein Gewerbeamt widerrief eine Reisegewerbekarte wegen Steuerschulden. Der Reisegewerbetreibende erhob Widerspruch. Bis zu Erlass des Widerspruchsbescheids erhöhten sich die Steuerschulden bis auf 108.000 Euro. Er klagte und stellte einen Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Diesen begründete er damit, dass sich seine Steuerschulden um ein Drittel auf rund 70.000 Euro reduziert haben, außerdem sei die Steuerfestsetzung fehlerhaft. Seine tatsächlichen Steuerrückstände seien deutlich niedriger.

Widerruf als richtiges Mittel?

Nach § 48 VwVfG kann ein Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Das Gericht sah bei Steuerschulden wegen des öffentlichen Interesses an der Finanzierung des Gemeinwesens diese Voraussetzungen als erfüllt an. Der Widerruf der Reisegewerbekarte ist daher, so das VG, offensichtlich rechtmäßig.

Ändern eine ggf. fehlerhafte Steuerfestsetzung und ein Abbau der Rückstände dieses Ergebnis?

Das VG kam ohne Umschweife zu dem Punkt:

  • Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuern ‒ auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen ‒ ist für die Beurteilung, ob dem Gewerbetreibenden die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich.
  • Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe er zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagung (hier: Widerruf) Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren.
  • Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Die Gründe hierfür sind unerheblich.

Daraus folgt:

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids beliefen sich die Steuerschulden auf ca. 70.000 Euro. Damit ist zwar eine nicht unwesentliche Reduzierung der Steuerschulden von ehemals 108.000 Euro eingetreten. Gleichwohl war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht ersichtlich, dass der Gewerbetreibende an einem sinnvollen und erfolgsversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Somit bestehen – auch wenn sich die Steuerschuld verringert hat – keine Anhaltspunkte für ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept.

Ergebnis

Der Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wurde zurückgewiesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

Unsere Empfehlungen für Sie