Widerruf der Befreiung von der Maulkorbpflicht nach Beißvorfall?
Das OVG Münster (Beschl. vom 27.11.2025, Az. 5 B 1229/25) musste prüfen, ob die Befreiung von der Maulkorbpflicht eines gefährlichen Hundes nach einem Beißvorfall widerrufen werden darf.
Zuletzt aktualisiert am: 19. Januar 2026

Beißvorfall nach Befreiung von der Maulkorbpflicht
Die Halterin eines American Pitbull Terrier wurde von der Pflicht befreit, den Hund außerhalb ihres befriedeten Besitztums, insbesondere auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen, ohne Maulkorb auszuführen. Nachdem der wegen seiner Rasse als gefährlich angesehene Hund einen Jugendlichen in den Unterschenkel gebissen bzw. durch Zuschnappen verletzt hatte, widerrief die Ordnungsbehörde die Befreiung von der Maulkorbpflicht.
Die Halterin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.
Erschüttert der Beißvorfall die Annahme der Ungefährlichkeit?
Nach dem Landeshundegesetz (hier § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW) ist Hunden u.a. der Rasse American Pitbull Terrier sowie deren Kreuzungen grundsätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Eine Befreiung hiervon ist nur möglich, wenn der Halter nachweist, dass eine von dem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist (hier § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW).
Der durch die Halterin erbrachte Nachweis der Ungefährlichkeit wird jedoch erschüttert, sobald ein konkreter Vorfall Anlass zu Zweifeln gibt, ob der Hund ungefährlich ist.
Kommt es auf den Biss an?
Das Landeshundegesetz unterscheidet hinsichtlich eines als gefahrbegründend qualifizierten Bisses nicht hinsichtlich der Schwere des hervorgerufenen pathologischen Zustands: Allein die Tatsache, dass ein Mensch gebissen wurde, reicht für die individuelle Annahme der Gefährlichkeit (hier nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW) aus.
Ergebnis
Die Ordnungsbehörde war somit berechtigt, die unter dem Vorbehalt des Widerrufs ausgesprochene Befreiung von der Maulkorbpflicht zu widerrufen. Das OVG lehnte den Antrag der Halterin ab.