Welche vollstreckbaren Maßnahmen dürfen nach einem Beißvorfall angeordnet werden?
Darf nach einem Beißvorfall vollstreckbar das Beantragen einer Erlaubnis zum Halten eines Hundes oder die Aufgabe der Hundehaltung verlangt werden (VG Potsdam, Beschl. vom 25.07.2025, Az. VG 3 L 648/25)?
Zuletzt aktualisiert am: 23. September 2025

Unprovozierter Angriff
Ohne Anlass griff der Hund „H.“ – eine Deutsche Dogge – auf offener Straße den Hund „S.“ an und biss ihn in die linke Schulter. Die Verletzungen von „S.“ wurden durch ärztliche Atteste und Fotografien dokumentiert.
Die Ordnungsbehörde stellte die Gefährlichkeit von „H.“ fest und ordnete an, dass dessen Halter eine Erlaubnis zum Halten des Hundes beantragen müsse oder „H.“ abzugeben habe. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld angedroht. Der Halter erhob Widerspruch gegen die Anordnungen, rief das VG Potsdam an und beantragte das Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
Ist der Hund „H.“ gefährlich?
Nach der HundeVO des Bundeslandes (hier: § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HundehV Bbg) gelten Hunde als gefährlich, die u.a. einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein.
Für eine Schädigung durch einen „Biss“ reicht ein Zuschnappen mit Verletzungsfolgen, z.B. etwa Rötungen oder Hämatome. Nach diesen Kriterien, so das VG, hat „H.“ dem Hund „S.“ bissbedingte Schädigungen i.S. der HundehV zugefügt. Das VG stufte den Hund „H.“ daher als gefährlich i.S. der HundehV ein (hier: § 5 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 HundehV Bbg).
Sind weitere vollstreckbare Maßnahmen zulässig?
Der Halter hat nach Bekanntgabe der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes unverzüglich die Erlaubnis zum Halten des Tieres zu beantragen oder die Hundehaltung aufzugeben (hier: § 5 Abs. 2 HundehV Bbg). Die Behörde ist aber nicht dazu berechtigt, vom Hundehalter durch vollstreckbaren Verwaltungsakt zu fordern, dass er einen Antrag auf Erteilen einer Erlaubnis stellt. Nur wenn der Halter die erforderliche Erlaubnis nicht unverzüglich beantragt, darf ihm das Halten des Hundes untersagt werden (hier: § 11 Abs. 1 Satz 2 HundehV Bbg).
Ergebnis
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung, für das Halten von „H.“ eine Erlaubnis zu beantragen oder das Tier abzugeben, wurde von dem Gericht wiederhergestellt.