20.11.2020

Wärmepumpe – Abstand zum Nachbargrundstück

Nur Gebäude oder bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, müssen den Abstand zu einem Nachbargrundstück wahren, entschied das VG Mainz mit Urteil vom 30.09.2020, Az. 3 K 750/19.MZ. Fallen Luftwärmepumpen unter diese Regelung?

Wärmepumpe

Luftwärmepumpe in der Nähe zum Nachbargrundstück

Nach dem Fertigstellen ihres Wohngebäudes gab die Bauaufsichtsbehörde einer Bauherrin und einem Bauherrn auf, die in einer Entfernung von 1,80 Meter zum Nachbargrundstück aufgestellte Luftwärmepumpe in den Maßen 1,26 × 0,89 × 0,37 Meter so zu versetzen, dass der erforderliche Mindestabstand von drei Metern zwischen dem angrenzenden Grundstück und ihrer Wärmepumpe eingehalten wird.

Der Widerspruch gegen diese Anordnung blieb erfolglos. Die Eigentümer klagten daraufhin vor dem VG Mainz und argumentierten, die installierte Luftwärmepumpe sei weder ein Gebäude noch würden von ihr wegen ihrer geringen Größe Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen. Daher gelte der Mindestabstand für Luftwärmepumpen nicht.

Gericht sieht keine gebäudegleichen Wirkungen

Lediglich Gebäude oder bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, haben nach den Regelungen der Landesbauordnungen (hier: § 8 Abs. 1 Satz 1 LBO Rheinland-Pfalz) einen Abstand zum Nachbargrundstück zu wahren. Wegen der geringen Größe der Luftwärmepumpe geht von ihr insbesondere keine gebäudegleiche Wirkung aus. Dies gilt auch, so das VG, mit Blick auf die Schutzziele des Abstandsflächenrechts, unter anderem die Belüftung der Grundstücke, den effektiven Brandschutz, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie Wahrung des Wohnfriedens. Der damit verbundene Schutz der Grundstücksnachbarn vor Lärm wird von den Abstandsregeln nur untergeordnet und nicht abschließend gewährleistet. Treten Geräuschimmissionen auf, sind diese nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.

Ergebnis

Eine Luftwärmepumpe darf ohne Einhalten eines Mindestabstands nach der LBO (hier: § 8 Abs. 8 LBO Rheinland-Pfalz) auf einem Grundstück aufgestellt werden. Hierzu bedarf es entsprechend den Regelungen LBOen (hier: § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d LBO Rheinland-Pfalz) keiner Erlaubnis. Der Bescheid der Bauaufsichtsbehörde wurde daher vom VG Mainz aufgehoben.

Hier können Sie das Urteil nachlesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)