19.08.2015

Immer wieder streitig: Videoüberwachung von Nachbargrundstücken

Das LG Detmold entschied über die Überwachung eines Nachbargrundstücks mittels einer Videokamera (Urteil vom 07.07.2015, Az. 10 S 52/15)

Videoüberwachung Nachbargrundstück

Ein Gewerbetreibender installierte an jeder Grundstücksseite seines Hauses vier von außen wahrnehmbare Videokameras. Die Kameras reagieren bei Bewegungen und nehmen Bilder in kurzen zeitlichen Abständen auf, die nach vier Wochen gelöscht werden. Zwei der Kameras erfassen unter anderem auch Teile des Nachbargrundstücks. Die Nachbarin forderte den Gewerbetreibenden auf, die zwei Kameras zu entfernen. Hilfsweise verlangte sie das Deaktivieren der Kameras, sodass ihr Grundstück von ihnen nicht mehr erfasst werde.

Entscheidungsgründe

  • Die Videoüberwachung eines Nachbargrundstücks greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Nachbarin in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.
  • Das gilt selbst dann, wenn der Gewerbetreibende in der Zwischenzeit die Kameras so ausgerichtet hat, dass sie nur noch sein Grundstück erfassen, weil die Nachbarin weiterhin objektiv und ernsthaft eine Überwachung befürchten muss (sog. Überwachungsdruck).
  • Ungeachtet dessen genügt die Ausgestaltung der Überwachung im Streitfall auch nicht den Anforderungen des § 6 Bundesdatenschutzgesetz, insbesondere wegen fehlenden Hinweises auf die Videoüberwachung und eine unverzügliche Löschung der Daten.

Ergebnis

Der Gewerbetreibende wurde auch in zweiter Instanz verurteilt, die beiden Videokameras zu entfernen, die Teile des Nachbargrundstücks erfassen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)