14.07.2020

Verkehrsverstoß – Anforderung des Passfotos

Liegt ein erheblicher Verfahrensverstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, kann das zur Einstellung des Verfahrens führen (AG Landstuhl, Beschluss vom 08.01.2020, Az. 2 OWi 4211 Js 12883/19).

Verkehrsverstoß Passfoto

Sachverhalt

Nach einem Verkehrsverstoß wurde das Passbild des potenziellen Betroffenen durch die vor Ort ermittelnde Polizei angefordert, bevor der Betroffene erstmals mit dem Vorwurf durch die Bußgeldbehörde konfrontiert worden war.

Verfahren ist einzustellen

Das Verfahren war hier aus Gesichtspunkten des Opportunitätsgrundsatzes einzustellen. Denn hier liegt ein erheblicher Verfahrensverstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, der zwar den staatlichen Strafanspruch im konkreten Fall nicht an sich beseitigt, jedoch so erheblich im Sinne vorsätzlichen Vorgehens ist, dass vorliegend eine Sanktionierung mittels der Rechts- und Regelfolgen der BKatV nicht vereinbar wäre.

Verstoß gegen Pass- und Personalausweisgesetz

Die hier angeforderte Anforderung des Passfotos durch die ermittelnde Polizei durfte erst erfolgen, nachdem die Bußgeldbehörde den Betroffenen erstmals mit dem Vorwurf konfrontiert hatte. Es liegt diesbezüglich ein Verstoß gegen § 22 Abs. 2 und 3 PassG bzw. § 24 Abs. 2 und 3 PAuswG vor. Der Betroffene hat für das behördliche Fehlverhalten keine Veranlassung gegeben.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=AG%20Landstuhl&Datum=08.01.2020&Aktenzeichen=2%20OWi%204211%20Js%2012883%2F19

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)