05.04.2016

Verkaufsoffener Sonntag nur aus ganz besonderem Anlass möglich

Eine sonntägliche Ladenöffnung bedarf eines besonderen Anlasses. Das Umsatzinteresse der Händler oder ein mögliches Kaufinteresse von Kunden allein reicht hierfür nicht aus (Thür. OVG, Beschluss vom 07.03.2016, Az. 3 EN 123/16).

Ladenöffnung Baden-Württemberg Alkoholverkaufsverbot

Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte einen Antrag gegen die durch Rechtsverordnung aus besonderem Anlass genehmigten sonntäglichen Ladenöffnungen in XY eingereicht.

Beim Oberverwaltungsgericht war der Antrag erfolgreich.

Entscheidungsgründe

  • Nach Auffassung des Gerichts verlangt der im Grundgesetz verankerte Schutz der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen einen besonderen Sachgrund, um dennoch eine Öffnung der Läden an diesen Tagen zuzulassen. Insoweit verlangt auch das Thüringer Ladenöffnungsgesetz in § 10 einen „besonderen Anlass“ für ein sonntägliches Offenhalten von Verkaufsstellen.
  • Hierfür reicht aber weder das Umsatzinteresse der Händler noch das Kaufinteresse möglicher Kunden aus. Es bedarf vielmehr eines solchen Ereignisses, das unabhängig von der Ladenöffnung einen erheblichen Besucherstrom auslöst. Damit muss die Ladenöffnung dem jeweiligen Ereignis folgen und nicht umgekehrt das Ereignis der Ladenöffnung.
  • Die durch Rechtsverordnung zugelassenen Tage können keinen Anlass für eine Sonntagsöffnung begründen. Es fehlt bei der Rechtsverordnung eine Prognose mit aussagekräftigen Gründen, die eine besondere Bedeutung der Veranstaltungen zulässt. Es besteht der Verdacht, dass die Veranstaltungen nur einen Vorwand liefern sollen, um den ortsansässigen Gewerbetreibenden das Offenhalten der Läden am Sonntag zu ermöglichen.
Autor*in: Georg Huttner (Georg Huttner ist der ehemalige Leiter des Ordnungsamts Eislingen/Fils.)