Verhältnismäßigkeit einer gaststättenrechtlichen Auflage
Gegenüber Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner sowie der Allgemeinheit erteilt werden. Zur Zurechnung ordnungsrechtlich relevanter Störungen und deren Verhältnismäßigkeit entschied das Gericht wie folgt (VG Ansbach, Urteil vom 15.11.2017 – Az. AN 4 K 16.02155).

Nach Lärmbelästigungen, Handgreiflichkeiten, Sachbeschädigungen sowie Beleidigungen
Der Kläger wendet sich gegen einen gaststättenrechtlichen Auflagenbescheid des Beklagten, mit dem dieser ihm die Verwendung gewerblicher, zuverlässiger und sachkundiger Ordner nach § 34a GewO zu bestimmten Betriebszeiten auferlegte.
Grund waren Lärmbelästigungen, Handgreiflichkeiten und Sachbeschädigungen durch Gäste in der Nachbarschaft sowie Beleidigung derselben. Die Ordner sollten dies unterbinden. Nach Ansicht der Behörde wurden entsprechende Auflagen ignoriert mit Hinweis auf die Zuständigkeit der Polizei.
Der Kläger erhob Klage gegen den Behördenbescheid – erfolglos.
Entscheidung und Gründe des Gerichts
Zulässige Klage ist unbegründet
Der angegriffene Bescheid der Behörde ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte durfte aufgrund des Sachverhalts die streitgegenständliche Auflage anordnen.
Auflagen erteilen zum Schutz
Nach dem Gaststättengesetz können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt werden. Auflagen gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit sind ebenfalls möglich.
Die Gefahren usw. sind adäquat dem Gaststättenbetrieb zuzurechnen und haben ausreichenden Bezug zum Betrieb des Klägers (auch Lärm von Personen, denen der Zutritt verwehrt wurde, Raucher im Außenbereich).
Auflage angemessen
Der Ordnungsbescheid ist inhaltlich ausreichend begründet, ebenso die Pflichten zum Schutz, die der Nachbarschaft auferlegt wurden. Der Bescheid ist ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen. Weiter ist ein milderes Mittel auch nicht in der Verkürzung der Sperrzeit zu sehen, und die Auflage erscheint auch mit Blick auf die vorgetragenen wirtschaftlichen Konsequenzen für den Betrieb angemessen.
Kläger trägt Verantwortung
Der Kläger kann seiner eigenen Verantwortlichkeit nicht mit einem Hinweis auf die Aufgaben der Ordnungs- und Sicherheitsbehörden entgehen. Maßgeblicher Umstand bleibt, dass die lärmenden jungen Leute aus Anlass des Gaststättenbetriebs vor Ort waren und damit kein allgemeines Sicherheitsrisiko waren.
Das Urteil können Sie hier nachlesen.