16.07.2015

Trophäenfischen im Angelteich verboten

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 3. Juli 2015 (Az. 20 B 209/15) einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt, mit dem festgestellt worden war, dass das sogenannte Trophäenfischen gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstößt.

Trophäenfischen verboten

Trophäenfischen mit Tierschutz nicht vereinbar

Das Trophäenfischen ist ein fragwürdiges aber beliebtes Hobby. Hierbei werden große Fische nach einem Angelvorgang („Drill“) lebend aus dem Wasser gehoben, ohne Betäubung oder Tötung vom Angelhaken gelöst, dann gemessen. In der Regel wird auch ein Foto von dem Angler geschossen, um den Fisch dann wieder lebend in das Gewässer einzusetzen (sog. „Catch and Release“). Es dient in der Regel nur dem Erlangen eines beindruckenden Fotos.

Hier war es so, dass ein Gewerbetreibender eine Angelteichanlage in Vreden betrieb, an der sowohl Forellen als auch größere Fische wie Störe, Welse, Hechte und Karpfen gegen Bezahlung geangelt werden konnten.

Der Kreis stellte fest, dass bezüglich der Anlage mehrere Strafanzeigen erstattet und auch in den Medien über nicht tierschutzgerechte Methoden berichtet worden war. Daraufhin forderte er den Betreiber im Juli 2014 mit Ordnungsverfügung auf, sicherzustellen, dass die geangelten Fische unverzüglich waidgerecht angelandet, betäubt, getötet und vom Angelhaken gelöst werden. Zudem wurde ihm das Wiedereinsetzen von bereits geangelten Fischen untersagt.

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Klage gegen Untersagung bleibt erfolglos

Gegen diese Ordnungsverfügung erhob der Gewerbetreibende Klage beim VG Münster und beantragte, weil die Ordnungsverfügung für sofort vollziehbar erklärt worden war, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung wieder herzustellen. Das lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen.

Zur Begründung der Entscheidung

  • Für den Erlass der Ordnungsverfügung habe wegen der an der Teichanlage festgestellten Angelpraxis des „Catch and Release“ ein hinreichender Anlass bestanden.
  • Da die Angelteiche nach wie vor mit sehr großen („kapitalen“) Fischen besetzt seien, besteht unverändert ein starker Anreiz für Angler, die Angelpraxis des „Catch and Release“ anzuwenden.

Hinweise

Autor*in: Anna Gollenbeck (Anna Gollenbeck ist Herausgeberin des Werkes Gewerbeamtspraxis und in Hamburg als Rechtsanwältin tätig.)