14.05.2019

Starkregen: Muss Gemeinde Grundstücke vor Regenwasser schützen?

Kann der Eigentümer eines Wohngrundstücks von der Gemeinde verlangen, dass diese sein Grundstück vor Regenwasser nach Starkregen schützt? Diese Frage entschied das VG Mainz (Urteil vom 20.03.2019, Az. 3 K 532/18.MZ).

Starkregen Grundstücke schützen

Hochwassergefahr durch Starkregen

Die Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, haben an dessen Südgrenze eine circa 0,80 Meter hohe Mauer errichtet. Bei Starkregen fließt das Regenwasser an der Mauer entlang und staut sich auf, weil das Laub eines auf einer öffentlichen Fläche stehenden Ahornbaums den Abfluss verstopft, das von der Gemeinde nicht entfernt wird.

Gemeinde verwirklicht Bebauungsplan nicht

Der Bebauungsplan der Gemeinde enthält u.a. Festsetzungen über einen südlich an das Grundstück angrenzenden Wasserabflussstreifen und – getrennt durch einen Wirtschaftsweg – ein Regenrückhaltebecken. Dieses wurde aber bislang noch nicht gebaut.

Eigentümer klagen

Die Grundstückseigentümer klagen gegen die Gemeinde, um diese zu verpflichten, das im Bebauungsplan vorgesehene Regenrückhaltebecken zum Schutz ihres bebauten Grundstücks vor Wasser zu errichten, das bei Starkregen aus dem Außenbereich in Richtung ihres Grundstücks fließt. Die zur Einfriedung des Grundstücks vorhandene Mauer ist auf einen Schutz vor Überschwemmungen, so die Kläger, nicht ausgerichtet.

Bebauungsplan gewährt keinen Anspruch auf Vollziehung

Festsetzungen eines Bebauungsplans, so das VG Mainz, dienen ausschließlich öffentlichen, städtebaulichen Zielen. Die vom Bebauungsplan Betroffenen können daher, entschied das Gericht, nicht beanspruchen, dass einzelne Festsetzungen auch tatsächlich umgesetzt werden. Denn Betroffene, so das Gericht weiter, können aus dem Bebauungsplan keine eigenen Rechte auf Vollziehung gegen den Satzungsgeber ableiten.

Ergebnis: Gemeinde muss Grundstücke nicht schützen

Die Klage der Grundstückseigentümer gegen die Gemeinde wurde abgewiesen.

Das Urteil ist abrufbar unter https://vgmz.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Mainz/Dokumente/Entscheidungen/3_K_0532-18_MZ_Urteil_vom_20-03-2019_6452_Rn.pdf

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)