28.05.2020

Spielhallen geschlossen, Gaststätten geöffnet – wie geht das?

Während Gaststätten öffnen dürfen, bleiben Spielhallen geschlossen. Das VG Hamburg und das OVG Berlin-Brandenburg mussten sich mit Eilanträgen gegen die unterschiedliche Behandlung auseinandersetzen.

Spielhallen geschlossen

VG Hamburg sieht ungleiche Behandlung

Die 7. Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) sieht in § 5 vor, dass Spielhallen nicht geöffnet werden dürfen. Der Betreiber einer Spielhalle sah darin eine Ungleichbehandlung und klagte.

Die ausnahmslose Schließung von Spielhallen bei gleichzeitiger Öffnung von Gaststätten verstößt nach summarischer Prüfung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da eine solche Ungleichbehandlung nicht mehr sachlich gerechtfertigt ist, entschied das Gericht. Die Corona-Verordnung des Landes steht dem Betrieb der Spielhalle mit bis zu acht Kunden und unter Einhaltung eines Hygienekonzepts nicht entgegen (Beschl. vom 22.05.2020, Az. 3 E 2054/20).

Die Stadt Hamburg, so das VG weiter, habe nicht dargelegt, dass der Betrieb der Spielhalle samt Hygienekonzept ein höheres Infektionsrisiko berge als der mittlerweile wieder erlaubte Betrieb von Gaststätten.

OVG Berlin-Brandenburg ist anderer Auffassung

Das höchste Verwaltungsgericht der Länder Brandenburg und Berlin urteilte hingegen, das Verbot des Betriebs von Spielhallen sei trotz rückläufiger Infektionszahlen gegenwärtig noch verhältnismäßig. Das von den Spielhallenbetreibern vorgelegte, im Auftrag einschlägiger Fachverbände erstellte Hygienekonzept für den Betrieb von Spielhallen stellt die Erforderlichkeit des Verbots nicht ernstlich in Frage. Auch sei der Eingriff in die Berufsfreiheit und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Spielhallenbetreiber aufgrund der hohen Wertigkeit der Schutzgüter Leben und Gesundheit sowie der Absicht des Verordnungsgebers, jeweils kurzfristig zu überprüfen, ob weitere Lockerungen zugelassen werden können, noch angemessen.

Aus diesem Grund hat das OVG einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verneint und dies auch damit begründet, dass etwa bei den geöffneten Verkaufsstellen und Gastronomiebetrieben mit einer kürzeren Aufenthaltsdauer der Kunden und damit einhergehend einem geringeren Infektionsrisiko zu rechnen ist (Beschl. vom 20. Mai 2020, Az. OVG 11 S 49.20 und OVG 11 S 52.20).

Aktueller Hinweis

Wie der Deutsche Richterbund mitteilt, sind bei den deutschen Verfassungs- und Verwaltungsgerichten seit Beginn der Einschränkungen durch Allgemeinverfügungen und Verordnungen wegen der Corona Pandemie rund 1.000 Eilanträge eingegangen. Die Gerichtsverfahren betreffen etwa die Maskenpflicht, Versammlungsverbote, Reisebeschränkungen, Auflagen für Gottesdienste oder Regelungen zum Schließen von Verkaufsstellen, Spielhallen, Campingplätzen, Tattoo-, Nagel- und Fitnessstudios u.v.m sowie die anschließenden teilweisen Geschäftsöffnungen. Die Flut von Klagen stellt nicht nur die Gerichte vor großer Herausforderungen, sondern auch die Redaktion.

Wir haben hierzu rund 100 veröffentlichte Gerichtsentscheidungen ausgewertet. Aus der Fülle der Gerichtsentscheidungen haben wir für die Veröffentlichung nur wenige heraussuchen können.

Weitere Informationen (Rechtsgrundlagen und Fallbeispiele) zum Thema Corona, die stetig erweitert werden, finden Sie im Produkt Gewerbeamtspraxis von A-Z online.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)