06.05.2020

Spielhallen dürfen wegen des Coronavirus geschlossen werden

Das VG Köln hat entschieden, dass die Schließung von Spielhallen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus rechtmäßig ist (VG Köln, Beschluss vom 23.03.2020, Az. 7 L 510/20).

Spielhallen Coronavirus

Sachverhalt

Gemeinden hatten auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes die Schließung von Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros angeordnet. Hiergegen richteten sich die Betreiber der Spielhallen mit Eilanträgen. Sie halten die Schließungen für unverhältnismäßig, weil der Infektionsschutz in ihren Spielhallen gewährleistet sei. Spielhallen seien nicht mit gastronomischen Betrieben vergleichbar. Schon aufgrund der gesetzlichen Vorgaben müsse ein Mindestabstand zwischen den Spielgeräten gewährleistet sein. Auch seien die Geräte mit einem Sichtschutz versehen, der auch Schutz gegen eine Tröpfcheninfektion biete. Zudem seien die Spielhallen relativ weitläufige Räumlichkeiten. Die Geräte würden regelmäßig durch das Personal desinfiziert, dem Handschuhe und Mundschutz zur Verfügung stünden.

Das VG Köln hat die Eilanträge abgelehnt

Die Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkämen, sei eines der geeigneten Mittel, um die Infektionskurve des Coronavirus zumindest abzuflachen, eine kurzfristige dramatische Überlastung des gesamten Gesundheitssystems, namentlich der Krankenhäuser, zu verhindern und Zeit für die Entwicklung von Impfstoffen und Arzneimitteln zu gewinnen. Spielhallen seien mit anderen Einrichtungen vergleichbar, in denen sich Menschen begegneten und die ebenfalls aus wohlerwogenen Gründen geschlossen worden seien, wie etwa Theater, Kinos, Bibliotheken oder Museen. Sozialer Kontakt sei ein wesentlicher Bestandteil beim Besuch von Spielhallen, etwa wenn Gäste Spiele gemeinsam verfolgen würden. Angesichts der hohen Ansteckungsgefahr und der schnellen Ausbreitung des Virus seien die von den Betreibern angeführten Maßnahmen, z.B. Spielgeräte regelmäßig desinfizieren zu wollen, nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund müsse das wirtschaftliche Interesse der Betreiber an einem Weiterbetrieb ihrer Spielhallen hinter dem Interesse an einem wirksamen öffentlichen Gesundheitsschutz derzeit zurücktreten.

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln

Hinweis

OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2020, Az. 13 B 452/20 und 471/20: Spielhallen dürfen in NRW weiterhin nicht öffnen. Kaufhausschließung ist rechtmäßig.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)