04.10.2019

Schließen einer Spielhalle nach Ablauf der Übergangsfrist

Der Betreiber einer Spielhalle wollte die neuen Regeln des GlüStV 2012 nach Ablauf der Übergangsfrist nicht akzeptieren und rief, nachdem das Gewerbeamt das Fortführen des Spielbetriebs unterbunden hatte, den VGH Kassel an (Beschluss vom 15.01.2019, Az. 8 B 552/18).

Spielhalle schließen Übergangsfrist abgelaufen

Neue Rechtslage ignoriert

Einem Gewerbetreibenden wurde am 3. August 2011 eine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO erteilt. Nach dem Inkrafttreten des GlüStV 2012 informierte das Gewerbeamt alle Spielhallenbetreiber des Ortes, dass die vor dem 28.10.2011 erteilten Erlaubnisse nach dem 30.06.2017 enden. Sofern die Spielhalle weiter betrieben werden soll, sei es erforderlich, einen neuen Erlaubnisantrag zu stellen.

Der Spielhallenbetreiber ignorierte diese Hinweise und setzte unter Berufung auf die erteilte Erlaubnis den Spielhallenbetrieb über den 30.06.2017 hinaus fort. Einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Landesspielhallengesetz stellte er auch nach wiederholter Aufforderung nicht.

Gewerbeamt untersagt die Weiterführung der Spielhalle

Das Gewerbeamt untersagte diese Fortführung des Spielbetriebs in der Spielhalle. Hiergegen klagte der Betreiber der Spielhalle.

Ursprüngliche Erlaubnis ist erloschen

Die am 03.08.2011 nach § 33i GewO erteilte gewerberechtliche Erlaubnis hat mit dem Inkrafttreten des Landesspielhallengesetzes (hier: Hessisches Spielhallengesetz am 30.06.2012) im Sinne einer Erledigung auf andere Weise gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG ihre Wirkung verloren. Dies folgt daraus, dass die Landesspielhallengesetze (hier: § 14 Abs. 1 HSpielhG) § 33i GewO ersetzen, entschied der VGH Kassel.

Die Rechtswirkungen der Erlaubnis sind nach § 33i GewO am 01.07.2017 erloschen, ohne dass es ihrer formellen Aufhebung bedarf, so der VGH weiter. Dies gilt auch für die am 03.08.2011 erteilte Spielhallenerlaubnis.

Kann der trotzdem weitergeführte Spielhallenbetrieb unterbunden werden?

Stellt der Spielhallenbetreiber den Betrieb seiner Spielhalle nach dem 30.06.2017 nicht ein, kann die Ausübung des Gewerbes nach § 15 Abs. 2 GewO unterbunden werden.

Diese Vorschrift, schließt der VGH Kassel seine Ausführungen, findet auch nach der Föderalismusreform I für die Schließung von Spielhallen weiterhin Anwendung. Denn die Bundesländer haben mit dem Erlass der Landesspielhallengesetze (hier: HSpielhG) anstelle der bisherigen Regelung in § 33i GewO lediglich neue eigenständige Regelungen für das Erteilen von Erlaubnissen zum Errichten und zum Betrieb von Spielhallen geschaffen, die Rechtsgrundlage für ein Einschreiten gegen Betreiber, die ihre Spielhalle ohne die erforderliche Erlaubnis weiter führen, jedoch unberührt gelassen.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190030166

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)