18.03.2020

Sonderparkplatz für E-Fahrzeuge: Benziner und Diesel abschleppen?

Ein Autofahrer wehrte sich vor dem VG Gelsenkirchen (Urteil vom 23.01.2020, Az. 17 K 4015/18) gegen einen Kostenbescheid, mit dem ihm die Kosten des Abschleppens seines SUV auferlegt wurden. Er hatte den SUV auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge abgestellt.

Sonderparkplatz E-Fahrzeuge

Fahrzeug steht auf Sonderparkplatz für E-Fahrzeuge

Bei der Kontrolle des ruhenden Verkehrs stellten Bedienstete der Ordnungsbehörde fest, dass ein Fahrzeug ohne Elektroantrieb am rechten Fahrbahnrand geparkt war. In diesem Bereich waren zwei Parkplätze mit den Verkehrszeichen 314 (Parken) ausgeschildert. Unmittelbar unter dem Verkehrszeichen war ein weißes Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrzeugs mit einem Elektrostecker angebracht. In der Mitte der beiden gesondert gekennzeichneten Parkflächen befand sich eine Ladestation für Elektrofahrzeuge.

In dem abgestellten Fahrzeug lag keine Rufnummer aus. Die Außendienstmitarbeiter beauftragten ein Abschleppunternehmen, das das Fahrzeug abschleppte.

Der Halter klagt gegen den Kostenbescheid.

Parkbevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge

Durch das Elektromobilitätsgesetz vom 05.06.2015 (EmoG) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, Elektromobilität auf vielfältige Weise zu fördern. In § 3 Abs. 4 Nr. 1 EmoG ist die mögliche Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen auch für das (bloße) Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen normiert worden, ohne dass mit dem Parkvorgang zwingend eine gleichzeitige Ladetätigkeit einhergehen muss. Durch die 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15.09.2015 ist u.a. bestimmt worden: „Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.“

War das Abschleppen geboten?

Auf einem nach dieser Maßgabe eingerichteten Sonderparkplatz für E-Fahrzeuge war das abgeschleppte Fahrzeug abgestellt, obwohl es kein elektrisch betriebenes Fahrzeug in diesem Sinne ist.

Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge geboten, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer behindern. Eine derartige Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt sind.

Eine solche Funktionsbeeinträchtigung sah das Gericht.

Das unberechtigte Parken störte die öffentliche Sicherheit durch die Verletzung der Rechtsordnung. Die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche rechtfertigt die Abschleppmaßnahme. Der parkvorberechtigte Personenkreis soll darauf vertrauen können, dass ihm der gekennzeichnete Parkraum jederzeit zur Verfügung steht.

Ergebnis

Wird ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung eines im Sinne vom § 2 EmoG bevorrechtigten Fahrzeugs.

In einem solchen Fall gebietet auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht die Einhaltung einer bestimmten Wartezeit.

Das Urteil ist abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2020/17_K_4015_18_Urteil_20200123.html

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)