07.02.2022

Sondernutzungsgebühren für Lagern von Baumaterial erheben

Sportliche 55.000 Euro Sondernutzungsgebühren für das Lagern von Baumaterial auf einem unbefestigten Gehweg sollte ein Bauunternehmen zahlen und begab sich auf den Weg durch die Instanzen (OVG Lüneburg, Beschl. vom 05.01.2022, Az. 7 LA 51/21).

Sondernutzungsgebühren Lagern Baumaterial

Antrag auf Sondernutzungserlaubnis

Ein Bauunternehmen errichtet 5 nebeneinander liegende Mehrfamilienhäuser. Zum Zweck der Lagerung von Baumaterial beantragt die Firma eine Sondernutzungserlaubnis für den Gehweg vor den Häusern mit den Hausnummern 1, 3, 5, 7 und 9. Die Gemeinde erteilt die Erlaubnis und setzt Gebühren in Höhe von rund 55.000 Euro fest. Sie berücksichtigt dabei, dass die Materialien weder auf den Baugrundstücken noch anderweitig gelagert werden können. Gegen den Gebührenbescheid über rund 55.000 klagt die Baufirma.

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Was ist bei dem Berechnen der Gebühren zu berücksichtigen?

Vor dem OVG stritten die Parteien darüber, was bei Berechnung der Gebühren berücksichtigt werden kann:

Sondernutzung und Gemeingebrauch

Die öffentliche Straße ist die Gesamtheit des dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßenraums. Eine Sondernutzung liegt dann vor, wenn sie in einer Weise genutzt wird, die den Gemeingebrauch übersteigt, die Möglichkeit des Gemeingebrauchs anderer mithin einschränkt.

Somit kommt es nicht darauf an, ob ein vorhandener Gehweg befestigt ist oder nicht. Eine Sondernutzung kann nur dort nicht ausgeübt werden, wo ein Gemeingebrauch unmöglich ist.

Ausmaß der Einwirkung

Das Gebot, bei der Bemessung der Höhe der Sondernutzungsgebühren das „Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch“ zu berücksichtigen, fordert den Blick darauf, inwieweit der Gemeingebrauch im konkreten Fall eingeschränkt wird.

Somit ist stets eine Differenzierung auch mit Blick auf Dichte und Intensität des Straßenverkehrs, mithin auf das tatsächliche Ausmaß des Gemeingebrauchs, vorzunehmen. Dieser Differenzierung wird Genüge getan, wenn das Gemeindegebiet in Zonen mit unterschiedlicher Dichte und Intensität des Straßenverkehrs aufgeteilt wird.

Bewertung

Das Äquivalenzprinzip gebietet hierbei keine Regelung, die jeden Einzelfall abbildet. Eine pauschalierende Bewertung von Art und Ausmaß der Sondernutzung ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität unumgänglich und nach dem allgemein im Abgabenrecht geltenden Grundsatz der Typengerechtigkeit unbedenklich.

Wert

Der wirtschaftliche Wert der Sondernutzung bestimmt sich nach dem Wert der gezogenen Früchte bzw. der Höhe der ersparten Aufwendungen. Das bedeutet: Bei der Höhe der Gebühren ist zu berücksichtigen, dass eine Lagerung von Baumaterial auf dem Baugrundstück selbst nicht möglich und eine Anlieferung von einem weiter entfernten Lagerplatz nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.

Hat ein zuvor am Bau tätiges Unternehmen bereits Sondernutzungsgebühren in beträchtlicher Höhe an die Gemeinde geleistet, wird die Gebührenpflicht der nachfolgenden Unternehmen hierdurch nicht berührt.

Ergebnis

Bei der Bemessung der Höhe von Sondernutzungsgebühren ist keine Differenzierung danach geboten, ob durch die Nutzung der Straßenfläche Früchte aus dieser gezogen oder Aufwendungen für die Inanspruchnahme anderer Flächen erspart werden. Eine solche Differenzierung wäre sachwidrig. Berücksichtigt werden kann – muss aber nicht – allenfalls der Wert gezogener Früchte bzw. ersparter Aufwendungen.

Weil die Gemeinde die aufgezeigten Punkte in ihrem Gebührenbescheid berücksichtigt hatte, zog das Bauunternehmen seine Klage zurück.

Den Beschluss finden Sie hier.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)