12.10.2020

Erneute Sondernutzungserlaubnis wegen Verstoß gegen Auflagen ablehnen?

Ein Gastwirt verstieß in mehreren Fällen gegen Auflagen einer befristeten Sondernutzungserlaubnis zum Schutz der Nachbarschaft. Die Ordnungsbehörde lehnte einen Antrag auf eine erneute Sondernutzungserlaubnis wegen dieser Verstöße ab. Der Gastwirt rief das VG Aachen an (Beschl. vom 18.08.2020, Az. 10 L 545/20).

Sondernutzungserlaubnis Gastronomie

Verstöße gegen Auflagen zum Schutz der Nachbarn

Ein Gastwirt erhielt eine Sondernutzungserlaubnis mit Auflagen. Die Sondernutzungsfläche durfte nur unter Auflagen betrieben werden; u.a. durfte die Außengastronomie in den Abendstunden ab 22 Uhr nur so betrieben werden, dass keine Störung der Nachtruhe der Anwohner entsteht.

Nachweislich wurde die Auflage in fünf Fällen nicht eingehalten und dadurch die nächtliche Ruhe der Nachbarschaft gestört.

Ausüben des Ermessens

Das Erteilen einer Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen der Straßenbaubehörde nach den Straßengesetzen der Bundesländer (hier: § 18 Abs. 2 StrWG NRW). Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), auszuüben (vgl. § 40 VwVfG). Entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsnorm hat sich das Ausüben des Ermessens an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen).

Der o.g. Auflage liegt der nächtliche Schutz der Straßenanlieger vor Lärm zugrunde. Er stellt einen Belang dar, der einen Bezug zur Straße aufweist und somit eine zutreffende Ermessenserwägung ist. Der störende Lärm wird unmittelbar durch die Nutzung der Straßenfläche hervorgerufen. Durch das Aufstellen von Tischen und Stühlen im öffentlichen Straßenraum wird dieser zur Bewirtung von Gästen nutzbar gemacht. Durch das dortige Verweilen von Gästen entsteht die bei Restaurant- und Barbesuchen übliche Geräuschkulisse.

Dürfen Verstöße bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden?

Die Ordnungsbehörde konnte diese in der Vergangenheit liegenden Verstöße des Gastwirts gegen die Auflage der Sondernutzungserlaubnis auch als Ermessenserwägung im Rahmen einer Entscheidung über die Erlaubnisfähigkeit einer zukünftigen Sondernutzung heranziehen. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Erlaubnisvorbehalts, unter dem die Sondernutzung einer Straße nach den Landesstraßengesetzen steht.

Ergebnis

Der Gastwirt hat keinen Anspruch auf Erteilen einer (weiteren) Sondernutzungserlaubnis. Er kann nur verlangen, dass die Grenzen und der Inhalt des Ermessens eingehalten werden. Weil die Ordnungsbehörde ermessensfehlerfrei entschieden hat, wurde die (weitere) Sondernutzungserlaubnis wegen der Verstöße gegen die Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft zu Recht abgelehnt.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)