01.10.2018

Sondernutzungserlaubnis für Kunstausstellung auf öffentlich gewidmeter Straße

Die Ausstellung von Kunst auf öffentlicher Straße ist als Sondernutzung anzusehen und damit erlaubnispflichtig. Fehlt die Erlaubnis kann die zuständige Behörde eine Untersagungsverfügung erlassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2017, Az. 11 B 938/17).

Sondernutzungserlaubnis für Kunstausstellung Straße

Ein Künstler stellte in einer Stadt seine Kunstwerke auf einer öffentlichen Allee aus. Die zuständige Behörde hielt dies als Sondernutzung für erlaubnispflichtig. Da der Künstler eine solche nicht hatte, erließ die Behörde eine Untersagungsverfügung. Der Künstler war damit nicht einverstanden. Er verstand seine Tätigkeit als Kunstaktion, welche unter dem Schutz der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes stehe. Er klagte daher gegen die Untersagungsverfügung.

Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht bejahten die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung.

Entscheidungsgründe

  • Die Aktion des Künstlers ist als Sondernutzung erlaubnispflichtig.
  • Eine Kunstausstellung auf öffentlicher Straße ist keine Straßenkunst.
  • Die Kunstauktion unterfällt nicht der Kunstfreiheit; sie unterfällt nicht dem Gemeingebrauch.
  • Zwar gehört zu den geschützten Kunstformen auch die Straßenkunst, also das künstlerische Schaffen, das in einem untrennbaren Wechselspiel zwischen Werk- und Wirkbereich auf das Medium der öffentlichen Straße und das dort sich aufhaltende Publikum spezifisch angewiesen ist. Es ist aber nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die öffentliche Straße als Wirkbereich für die Begegnung mit den Werken des Künstlers sachnotwendig wäre.
  • Die künstlerischen Werke wurden auch nicht auf der Straße hergestellt oder die Darbietung seiner Werke auf der Straße bzw. seine Werke sind selbst unauflöslich miteinander verknüpft. Vielmehr hat der Künstler seine Werke lediglich auf der Straße ausgestellt, was erlaubnispflichtig ist.
  • Selbst wenn die Kunstaktion als Straßenkunst der Kunstfreiheit unterfallen würde, folgt daraus nicht, dass der Künstler die Straße ohne Einholung einer Sondernutzungserlaubnis für seine künstlerische Betätigung nutzen darf.
  • Es ist zu beachten, dass die Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums durch künstlerische Betätigungen zu lösungsbedürftigen Konflikten mit anderen Straßenbenutzern führen kann. Zum Ausgleich der widerstreitenden Nutzungen dient das Erlaubnisverfahren.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/11_B_938_17_Beschluss_20170824.html

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)