13.03.2020

Kohlenmonoxid in Shisha-Bar: Gastwirt unzuverlässig

Der Betreiber einer Shisha-Bar befolgte die behördliche Anordnung zum Einbau von Kohlenmonoxid-Meldern in seiner Gaststätte nicht. Bei einer Kontrolle wurden Messwerte ermittelt, die um das Achtfache höher waren als der gesundheitlich unbedenkliche Wert. Die Gaststättenbehörde untersagte den Gaststättenbetrieb (VG Kassel, Beschl. vom 21.01.2020, Az. 3 L 3166/19.KS).

Shisha-Bar Kohlenmonoxid

Betrieb einer Shisha-Bar ohne Kohlenmonoxid-Melder

Ein Gastwirt öffnete im Oktober 2016 eine Rauchergaststätte ohne Ausschank alkoholischer Getränke. Er bot warme, kalte und koffeinhaltige Getränke sowie Wasserpfeifen mit Fruchttabak (Shishas) zum Rauchen an.

Die Gaststättenbehörde untersagte ihm das Zubereiten und Rauchen von Shisha-Pfeifen in der Gaststätte so lange, bis im Gastraum je 25 m² ein funktionsfähiger Kohlenmonoxid-Melder und im Zubereitungsraum ein weiterer Kohlenmonoxid-Melder angebracht sind. Klarstellend ordnete die Behörde an, dass in den gesamten Räumlichkeiten ein Kohlenmonoxid-Wert von 30 ppm nicht überschritten werden darf. Erst nach erneuter Kontrolle und Aufforderung durch Mitarbeiter der Gaststättenbehörde wurden die Melder schließlich montiert.

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Kohlenmonoxid-Melder in Shisha-Bar montiert und wieder entfernt

Anlässlich einer Kontrolle im April 2019 stellte ein Mitarbeiter der Gaststättenbehörde bei einer Kontrolle fest, dass die Kohlenmonoxid-Melder entfernt wurden. Bei einer weiteren Kontrolle ergabe eine Messung eine Kohlenmonoxid-Konzentration im Gastraum von 240 ppm. Die Gaststättenbehörde evakuierte die Gaststätte und rief die Feuerwehr.

Nach weiteren erfolglosen Anordnungen an den Betreiber stufte ihn die Gaststättenbehörde als unzuverlässig ein und untersagte ihm die Gewerbeausübung.

In welchen Fällen ist ein Gastwirt unzuverlässig?

Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Betriebs eines Gaststättengewerbes ist § 4 Abs. 1 HGastG bzw. in Ländern ohne eine solche Vorschrift § 35 GewO. Nach diesen Vorschriften hat die zuständige Behörde die Ausübung des Gaststättengewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Das Tatbestandsmerkmal der Unzuverlässigkeit ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 HGastG (vgl. entsprechend § 35 Abs. 1 GewO und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG des Bundes) durch die Regelbeispiele des Alkoholmissbrauchs, des übermäßigen Alkoholkonsums, des Vorschubleistens von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und der Missachtung der Vorschriften des Gesundheits- und Lebensmittelrechts sowie des Arbeits- und Jugendschutzes gesetzlich näher dargestellt, schließt dabei aber durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ andere Gründe nicht aus.

Trifft dies auf den Betreiber der Shisha-Bar zu?

Der angeordnete Kohlenmonoxid-Höchstwert von 30 ppm basiert auf einer Handlungsempfehlung der 92. Gesundheitsministerkonferenz vom 5./6. Juni 2019 unter Bezugnahme auf einen Bericht der Länderarbeitsgruppe Umweltbezogener Gesundheitsschutz zur Gefahr von Kohlenmonoxid-Vergiftungen in Shisha-Betrieben und beruht darüber hinaus auf den Arbeitsplatzgrenzwerten nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 900; GMBl. 2019, S. 117–119).

Die (wiederholten) gaststättenrechtlichen Anordnungen finden ihre Grundlage im Schutz der Gäste. Sie sind rechtmäßig ergangen.

Weil der Gastwirt die Anordnungen missachtet hat, bietet er keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung. Ihm fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung einer Gaststätte. Es ist zu erwarten, dass er die Anordnungen auch künftig nicht befolgen wird.

Ergebnis

Der Antrag des Gastwirts auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt, weil sich die Grundverfügung (Untersagen des Gaststättenbetriebes) im Hauptverfahren offensichtlich als rechtmäßig erweisen wird.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)