10.03.2016

Schleswig-Holstein verschärft Glücksspielrecht

Das Land Schleswig-Holstein hat das Glücksspielgesetz und das Gesetz zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen geändert und damit das Anbieten von Sportwetten erschwert.

Einarmige Banditen in einer Spielhalle

Das Land Schleswig-Holstein hat das Glücksspielgesetz und das Gesetz zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen geändert und damit das Anbieten von Sportwetten erschwert.

Mit dem Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften vom 20.01.2016 (GVBl. Nr. 1/2016, Seite 23) wurden das Glücksspielgesetz und das Gesetz zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen geändert.

Das Änderungsgesetz verschärft das Glücksspielrecht in folgender Weise:

  • Der stationäre Vertrieb von Sportwetten ist nicht zulässig in Räumen,
  • in denen alkoholhaltige Getränke ausgeschenkt, konsumiert oder verkauft werden,
  • die sich in einem Gebäude oder Gebäudekomplex befinden, in denen eine Spielhalle oder eine Spielbank betrieben wird,
  • in denen Geldspielgeräte i.S.d. § 33c GewO aufgestellt sind.

Zudem müssen zwischen den Räumen, in denen die Sportwetten angeboten werden, und

  • Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche,
  • Einrichtungen für die Jugendarbeit
  • sowie in Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten

Mindestabstände eingehalten werden. Die Mindestabstände sollen durch eine noch zu erlassende Rechtsverordnung eingehalten werden.

Verstöße gegen die Verbote sind mit einem Bußgeld bis zu 500.000 Euro bedroht. Die vorgenannten Änderungen sind am Tag nach der Bekanntgabe des Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)