Rheinland-Pfalz individualisiert Bestattungen
Das am 11. September geänderte Bestattungsgesetz von Rheinland-Pfalz wagt einen Spagat zwischen traditionellen Formen von Bestattungen einerseits und einer weitgehenden Liberalisierung der Beisetzung anderseits (GVBl. 2025 vom 22.09.2025, Seite 554).
Zuletzt aktualisiert am: 20. Oktober 2025

Freie Wahl der Bestattung
Wer vor Jahren den Irland-Krimi „Die Toten von Glenmore Abbey“ gesehen hat, erinnert sich bestimmt an die skurrile Szene einer abgestellten Urne in einem Pub. So weit wollte Rheinland-Pfalz mit dem Liberalisieren des Bestattungsgesetzes doch nicht gehen. Das neue Bestattungsgesetz erlaubt zwar Bestattungen auf Wunsch des Verstorbenen, aber in engen Grenzen: Die Urne kann im häuslichen Umfeld an einem geeigneten, pietätvollen Ort aufbewahrt werden. Eine mit der Totenfürsorge betraute Person setzt den Wunsch in die Tat um.
Weitere Neuerungen kurz gefasst:
- Die Asche kann mit nach Hause genommen oder zu einem Erinnerungsstück, z.B. einem Diamanten, verarbeitet werden. Somit es möglich, sie auch außerhalb von Friedhöfen, z.B. im eigenen Garten, zu verstreuen.
- Auch in den Flüssen Rhein, Mosel, Lahn und Saar sind künftig Bestattungen erlaubt.
- Die Tuchbestattung hebt die allgemeine Sargpflicht bei Erdbestattungen auf.
- Kinder, die vor der 24. Woche der Schwangerschaft oder mit weniger als 500 Gramm geboren wurden, sind keine Fehlgeburten mehr, sondern „Sternenkinder“. Sie können nunmehr bestattet werden, auch im Grab mit einem Elternteil bei zeitnahem Versterben.
- Vor dem Hintergrund zunehmender Tötungsdelikte an Kleinkindern wird eine Obduktionspflicht für Kinder bis zum 6. Lebensjahr eingeführt, wenn die Todesursache unklar ist.
Ab wann gilt das neue Bestattungsrecht?
Das am 22.09. verkündete Bestattungsgesetz ist seit dem 27.09.2025 anzuwenden.