Rechtfertigen Vermutungen das Untersagen des Alkoholausschanks?
Aufgrund von Anwohnerbeschwerden wurde dem Betreiber eines Stehcafés die Abgabe von Flaschenbier untersagt. Das VG Köln behielt auch in der närrischen Zeit kühlen Kopf (Beschl. vom 18.02.2026, Az. 1 L 2416/25).
Zuletzt aktualisiert am: 16. März 2026

Untersagen des Flaschenbierverkaufs
Der Betreiber eines Stehcafés meldete eine erlaubnisfreie Gaststätte ohne Alkoholausschank sowie den Handel mit Zeitschriften, Lebensmitteln usw. sowie Getränken – darunter Flaschenbier – an. In der Umgebung gibt es weitere Gaststätten, die Alkohol ausschenken. Eine Anwohnerin beschwerte sich, dass der Gehweg gegenüber regelmäßig vermüllt wird und betrunkene Personen lärmen. Nach weiteren Beschwerden untersagte die Gaststättenbehörde dem Betreiber des Stehcafés den gewerblichen Ausschank von Flaschenbier, weil der auf dem Gehweg verzehrte Alkohol mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von seinem Stehcafé stammt.
Der Betreiber des Stehcafés klagte.
Rechtsgrundlagen der Untersagung
Rechtsgrundlage der Untersagung ist § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO i.V. mit § 31 GastG des Bundes. Die Verhinderung der Gewerbefortführung ist zulässig, wenn ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne diese Zulassung betrieben wird. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis ist erforderlich, wenn tatsächlich alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (§ 2 GastG des Bundes).
Wurde Alkohol an Ort und Stelle verabreicht?
An Ort und Stelle bedeutet, dass die Getränke in den Betriebsräumen bzw. an einem mit dem Abgabeort in engem räumlichem Zusammenhang stehenden Ort konsumiert werden. Der Ort muss mit Wissen und Dulden des Wirts tatsächlich zum Verzehr benutzt werden.
Stammt der verzehrte Alkohol von dem Stehcafé?
Ein Alkoholausschank ist somit nur dann anzunehmen, wenn der regelmäßige Konsum von Alkohol in der Nähe der Verkaufsstelle dem Gastwirt zweifelsfrei zugerechnet werden kann. Je weiter sich der Verzehrort räumlich von der Abgabestelle entfernt, desto höher sind die Anforderungen an den Nachweis der Zurechnung. Findet der Verzehr nicht unmittelbar an der Abgabestelle statt und gibt es in räumlicher Nähe weitere Verkaufsstellen, so kann nicht allein deshalb, weil das Stehcafé die räumlich nächste ist, darauf geschlossen werden, dass die verzehrte Ware von dort stammt. Zweifel gehen zulasten der Behörde.
Ergebnis
Die Gaststättenbehörde konnte nicht nachweisen, dass der auf dem Gehweg konsumierte Alkohol vom Stehcafé stammt. Das VG hob daher die Untersagungsverfügung auf.