06.06.2018

Hohe Hürden für ein Maibaumfest

Das Urteil des VG Würzburg vom 21.02.2018, Az. W 6 K 17.394, zeigt exemplarisch auf, das Beschwerden der Nachbarn über zu laute Aktivitäten anlässlich einer Veranstaltung mit Verköstigung nicht auf die leichte Schulter genommen werden dürfen.

Maibaumfest

Nachdem es im Vorjahr bei einem Maibaumfest des Musikvereins in einem allgemeinen Wohngebiet zu Beschwerden der Nachbarschaft wegen zu hoher Geräuschentwicklung gekommen war, erlaubte die Gaststättenbehörde dem örtlichen Musikverein und der Freiwilligen Feuerwehr im Folgejahr die Ausgabe von Speisen und Getränken sowie das Vorführen von Musikdarbietungen vor dem Feuerwehrgerätehaus (Maibaumfest) mit Auflagen. Die Nachbarn klagten gegen die Erlaubnis, weil sie den Lärmschutz nicht ausreichend berücksichtigt sahen.

Entscheidungsgründe

  • Die Rechtsgrundlage für die Gestattung des Maibaumfestes ergibt sich aus dem Gaststättenrecht (§ 12 Abs. 1 GastG des Bundes), da der Getränke- und Speisenverkauf bei der Veranstaltung keine nur untergeordnete Rolle spielt. Mit dem Ausschank von Getränken und der Abgabe von Speisen stehen gaststättenrelevanten Leistungen i. S. des § 1 GastG des Bundes im Vordergrund.
  • Dem Verkauf der Speisen und Getränke kommt gegenüber der geplanten Musikdarbietung auf der Bühne das klare Übergewicht zu. Die Veranstaltung dient auch der Einnahmebeschaffung der Feuerwehr und soll damit zur finanziellen Entlastung der Gemeinde beitragen.
  • Die Erteilung der Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG des Bundes steht im Ermessen der Gaststättenbehörde.
  • Sie hat hierbei die Schutzgüter des § 4 Abs. 1 GastG des Bundes zu beachten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Betrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.
  • Im Rahmen von Gestattungen nach § 12 GastG des Bundes kann für die Beurteilung der Zumutbarkeit die Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 6. März 2015 (Freizeitlärm-Richtlinie) als Orientierungshilfe herangezogen werden. In allgemeinen Wohngebieten betragen die Immissionsrichtwerte „Außen“ an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen 50 dB(A), nachts 40 dB(A).
  • Die Regelungen hinsichtlich des Lärmschutzes im Bescheid der Gaststättenbehörde haben sich weitgehend an den Vorgaben der LAI Freizeitlärm-Richtlinie orientiert.
  • Die Gaststättenbehörde hat es aber unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich der zu erwartenden Geräuschbelastung anzustellen. Sie hat somit keine Kenntnis davon, welche Belastungen auf die umliegende Wohnbebauung tatsächlich einwirken können.
  • Erforderlich ist es deshalb, im Vorfeld einer Veranstaltung mit Musikprogramm und Getränkeausschank Ermittlungen anzustellen, die aussagekräftige Werte über die zu erwartenden Geräuschbelastungen liefern, etwa durch das Erstellen einer Lärmprognose. Auch die LAI-Freizeitlärmrichtline sieht selbst vor, dass der Veranstalter zu verpflichten ist, Unterlagen vorzulegen, anhand derer die Geräuschbelastung der Umgebung abgeschätzt werden kann.
  • Die Notwendigkeit der Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastungen wäre in der konkreten Konstellation auch deshalb erforderlich gewesen, weil es im Vorjahr zu Beschwerden durch die Nachbarn gekommen war und es bereits im Zuge des Genehmigungsverfahrens für das Feuerwehrgerätehaus zu Spannungen mit der Nachbarschaft aufgrund der erwarteten Lärmbelästigung gekommen war.
  • Die Gaststättenbehörde hat es auch unterlassen, im Bescheid ermessensfehlerfrei Alternativstandorte (Ausweichstandorte) aufzuzeigen und deren Vor- und Nachteile hinsichtlich der Lärmbelastung abzuwägen.

Ergebnis

Die mit dem Bescheid der Gaststättenbehörde ausgesprochene Gestattung des Maibaumfestes wurde wegen der aufgezeigten Ermessensfehler aufgehoben.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)