Pflicht zur Beseitigung von Pflanzen, die Verkehrszeichen verdecken
Grundstückseigentümer muss wegen Verdeckung eines Verkehrsschildes wildwachsende Sträucher und Büsche stutzen (VG Greifswald, Urteil vom 24.02.2021, Az. 3 A 1417/20 HGW).
Wenn Pflanzen Verkehrszeichen verdecken
Während der Vegetationsperiode war ein Verkehrsschild an einer öffentlichen Straße in Mecklenburg-Vorpommern durch hohe Sträucher und Büsche, die von dem benachbarten Grundstück aus in den Straßenraum hineinwuchsen, verdeckt. Die zuständige Behörde verlangte daher von der Grundstückseigentümerin, den Wildwuchs zu beseitigen, dies mittels Verwaltungsakt und Zwangsgeldandrohung. Sie hielt sich für nicht verantwortlich und erhob daher nach erfolglosem Widerspruch gegen den Bescheid Klage.
Bescheid rechtmäßig
Der Behördenbescheid, der auf die Straßenreinigungssatzung gestützt war, wird umgedeutet. Rechtsgrundlage ist das Straßen- und Wegegesetz M-V. Der Erlass einer entsprechenden Schutzanordnung war rechtmäßig. Eigentümer und Besitzer sind verpflichtet, Anpflanzungen, Zäune, Stapel und Haufen zu beseitigen, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Dies war hier durch Verdeckung eines Verkehrszeichens gegeben (Störung der öffentlichen Sicherheit). Der Behördenbescheid war nicht unverhältnismäßig.
Falsches Zwangsmittel
Fehlerhaft war die Androhung eines Zwangsgeldes zur Beseitigung der Störung. Richtig wäre die Androhung der Ersatzvornahme gewesen.