22.04.2020

Muss ein im öffentlichen Straßenraum stehender Pavillon entfernt werden?

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat den Antrag eines Nachbarn abgelehnt, mit dem dieser die Beseitigung eines neben seinem Haus im öffentlichen Straßenraum stehenden Pavillons erreichen wollte (VG Göttingen, Beschluss vom 18.02.2020, Az. 1 B 360/19).

Pavillon Sondernutzung Eisdiele

Sachverhalt

Die Antragstellerin eines Gewerbehauses wandte sich gegen eine erteilte Sondernutzungserlaubnis einer benachbarten Eisdiele. Deren Inhaber verfügt für die Bewirtschaftung des Außenraums der Eisdiele auf einer Fläche von 5 m x 4 m über eine fortlaufend mit monatlicher Gültigkeit erteilte Sondernutzungserlaubnis der Antragsgegnerin. Die Erlaubnis beinhaltet auch die Aufstellung von Sonnenschirmen bis maximal 4 m Durchmesser. Die Parteien streiten sich über das Ausmaß der Sondernutzung.

Antrag in der Sache nicht begründet; keine Antragsbefugnis

Der Antragstellerin fehlt es an der erforderlichen Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie beruft sich nicht auf die Verletzung eigener Rechte, sondern auf die Verletzung von Rechten ihrer Mieterin, die das Schuhgeschäft im Ladengeschäft des Erdgeschosses betreibt (Sichtbarkeit des Geschäfts, Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG).

Die dem Inhaber der Eisdiele erteilte Sondernutzungserlaubnis vermittelt der Antragstellerin ebenso wenig ein Abwehrrecht gegen die Gestaltung der Außengastronomie wie die Vorgaben des Nds. StrG im Allgemeinen.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/verwaltungsgericht-lehnt-nachbarantrag-gegen-pavillon-ab-185430.html

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)