27.03.2015

Niedersachsen: neue Pflanzenabfallverordnung

Das Land Niedersachsen hat eine Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen erlassen (Pflanzenabfallverordnung – PflAbfVO – vom 14.01.2015, GVBl. S. 3).

brennender Pflanzenabfall

Einige Details:

  • Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2 PflAbfVO) kann die zuständige Behörde das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung auf Antrag des Erzeugers oder Besitzers im Einzelfall zulassen.
  • Die in einer Anlage genannten pflanzlichen Abfälle dürfen auf dem Grundstück (§ 3 PflAbfVO), auf dem sie angefallen sind, verbrannt werden (Ausnahme besteht z.B. für moorige Grundstücke, Grundstücke in Wasserschutzzonen).
  • Das Verbrennen ist der zuständigen Behörde sechs Tage bzw. zwei Tage vorher anzumelden und zu begründen.
  • Für Waldgrundstücke besteht eine Sonderregelung aus Gründen des Forstschutzes (§ 3 PflAbfVO).
  • Das Verbrennen ist unzulässig bei lang anhaltender trockener oder feuchter Witterung, bei Regen und bei starkem Wind.
  • Ordnungswidrigkeiten (§ 5 PflAbfVO) gegen die Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)