10.02.2016

Niedersachsen führt einen Bußgeldtatbestand für Diskriminierung in Gaststätten ein

Das Land Niedersachsen will Besucher von Diskotheken, die wegen ihrer ethnischen Herkunft oder Religion diskriminiert werden, mit einem neuen Bußgeldtatbestand schützen.

Schwarzer Bauer steht weißen Schachfiguren gegenüber

In der Vergangenheit gab es immer wieder Fälle, in denen Menschen mit anderer Hautfarbe nicht in Gaststätten eingelassen wurden. Seit der Zuwanderung von Flüchtlingen ist diese Problematik erneut aktuell geworden.

Das Land Niedersachsen hat mit Gesetz vom 08.12.2015 (GVBl. Nr. 23/2015 vom 29.12.2015, Seite 412) das Landesgaststättengesetz um einen neuen Bußgeldtatbestand ergänzt. Entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 14 des Niedersächsischen Gaststättengesetzees handelt ordnungswidrig, wer als eine für das Betreiben einer Gaststätte verantwortliche Person bei der Kontrolle des Einlasses in eine Diskothek oder bei einem Aufenthalt in einer Diskothek eine Person wegen ihrer ethnischen Herkunft oder Religion benachteiligt.

Die Zuwiderhandlung kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis

Der Schutz der Menschenrechte und das Durchsetzen des Gleichheitsgrundsatzes ist eine der wichtigsten Aufgaben, die das Grundgesetz den Verwaltungen auferlegt hat. Wir empfehlen daher den Gewerbeämtern, Diskriminierungen im Regelfall nach Ermessen mit Bußgeldern in spürbarer Höhe zu ahnden, um keine Zweifel aufkommen zu lassen, dass ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nicht toleriert wird. Da der Gesetzgeber die allgemeine Höchstgrenze der Geldbuße von 5.000 Euro im Fall einer Diskriminierung verdoppelt hat, muss daraus geschlossen werden, dass es ihm sehr wichtig ist, Menschen mit anderer ethnischer Herkunft und Religion in Diskotheken nicht zu benachteiligen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)