11.05.2022

Darf nicht genehmigter Unterstand für Pferde beseitigt werden?

Ein Landwirt wollte mit dem Argument, ein Unterstand für Pferde diene der privilegierten  Pensionspferdehaltung, dessen Beseitigungsverfügung anfechten. Der VGH München (Beschl. vom 28.03.2022, Az. 1 ZB 21.2964) setzte sich mit der Frage auseinander, ob der strittige Unterstand der Pensionspferdehaltung dient.

nicht genehmigter UNterstand für PFerde

Nicht genehmigter Unterstand zur Pferdehaltung

Auf dem Grundstück eines Landwirts stand ein nicht genehmigter Unterstand in der Größe 16,8 m (Länge) und 7,8 m (Breite). In diesem Unterstand hielt er an seiner Hofstelle 25 Pensionspferde. Weitere 29 Pferde bzw. Ponys hielt er im Außenbereich eines zweiten Betriebsgrundstücks, auf dem auch eine Reitanlage besteht, sowie zwei Pferde in einem Offenstall auf dem Grundstück.

Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass keine Baugenehmigung für den Unterstand vorliegt. Die Bauaufsicht ordnete die Beseitigung des Unterstandes an. Der Landwirt klagte gegen die Verfügung mit der Begründung, er betreibe eine privilegierte Pensionspferdehaltung.

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Liegt eine privilegierte Pensionspferdehaltung vor?

Ein Pensionspferdebetrieb ist Tierhaltung im Sinn von § 201 BauGB, soweit das erforderliche Pferdefutter überwiegend auf zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden kann und die Bodenertragsnutzung im Vordergrund steht. Die privilegierte Pensionspferehaltung darf den zu schonenden Außenbereich grundätzlich nur im Fall einer ernsthaften und in seiner Beständigkeit langfristig ausgerichteten, nachhaltigen landwirtschaftlichen Betätigung in Anspruch nehmen.

Mit Ausnahme von 10 Pferden wird die tägliche Fütterung der Pferde, das Einstreuen und Entmisten des Stalles sowie der Auslauf der Tiere und deren Pflege von den Pferdebesitzern selbst vorgenommen. Somit werden die für eine Pensionspferdehaltung typischen Tätigkeiten nicht von dem Landwirt, sondern von den Mietern der Pferdeboxen geleistet.

Dient der Unterstand der Pensionspferdehaltung?

Die Privilegierung eines Vorhabens gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Das Tatbestandsmerkmal des „Dienen“ soll sicherstellen, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht.

Auch bei Annahme einer privilegierten Pensionspferdehaltung dient der Unterstand daher nicht diesem Zweck.

Ergebnis

Die Klage des Landwirts wurde abgewiesen. Der Pferdeunterstand stellt kein privilegiertes Vorhaben dar, urteilte der VGH. Die Beseitigungsverfügung erging somit zu Recht.

>>> Tipp der Redaktion: Lesen Sie auch den Beitrag „Welche und wie viele Tiere darf man im reinen Wohngebiet halten?“

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)