03.11.2020

Neues Jugendschutzgesetz: Schutz gegen neue Medien

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines neuen Jugendschutzgesetzes beschlossen. Es soll auch vor Interaktionsrisiken durch die neuen Medien schützen.

Jugendschutzgesetz neu

Was sind Interaktionsrisiken?

Besonders Kinder und Jugendliche werden online Opfer von sexueller Anmache und rechtsradikalen Ködern. In Chats, auf Instagram und in den Social-Media-Diensten werden sie täglich mit menschenverachtenden und demokratiefeindlichen Haltungen konfrontiert. Der Bericht 2017 „Rechtsextremismus im Netz“ zeigt auf, wie Rechtsextreme Kinder und Jugendliche im Netz zu ködern versuchen. Allein im Jahr 2017 kam es zu 1228 Fällen mit mehr als 1340 Verstößen wie Volksverhetzung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Holocaustleugnungen. Daneben lauern weitere Gefahren wie Mobbing, sexuelle Anmache oder Kostenfallen. Davor soll sie das neue Jugendschutzgesetz besser schützen.

Verpflichtung zu altersgerechten Voreinstellungen

Anbieter von Spielen oder sozialen Netzwerken sollen nach den Vorstellungen des Bundeskabinetts zu altersgerechten Voreinstellungen verpflichtet werden. Durch einheitliche Alterskennzeichnungen sollen Eltern, pädagogische Fachkräfte sowie die Kinder und Jugendlichen selbst klare Orientierungshilfen bekommen. Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz sollen mit Bußgeldern geahndet werden.

Anbieter müssen Vorsorgemaßnahmen treffen

Anbieter von Online-Diensten im In- und Ausland sollen künftig Vorsorgemaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der Nutzung von Social-Media-Diensten treffen. Sie müssen neben den altersgerechten Voreinstellungen geeignete Schutzkonzepte sowie Hilfs- und Beschwerdesysteme für ihre jungen Nutzer entwickeln und umsetzen.

Neue „Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz“

Außerdem ist geplant, die „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien“ zu einer „Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz“ auszubauen. Diese wird dann dafür zuständig sein, sicherzustellen, dass in- und ausländische Anbieter wie zuvor erläutert ihren Pflichten nachkommen. Allerdings sollen die Länder für die inhaltsbezogenen Maßnahmen im Einzelfall zuständig bleiben. Es ist davon auszugehen, dass sich daraus neue Zuständigkeiten für den Jugendschutz allgemein ergeben.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)