15.04.2019

Lasertag-Arena weiter umstritten

Das Jugendamt einer Stadt in Bayern untersagte dem Betreiber einer Lasertag-Arena, Kinder unter 14 Jahren dort spielen zu lassen. Der Betreiber rief das VG München an (Urteil vom 20.03.2019, Az. M 18 K 17.3701).

Lasertag

Was ist ein Lasertag?

Ein Lasertag bzw. Lasergame ist ein Spiel, bei dem zwei Spieler oder auch Teams versuchen, mittels Infrarotsignalgeber (Phaser genannt) in einer Arena oder einem Laserdom verschiedene Aufgaben auf einem Parcours oder in mehreren Räumen zu erfüllen. Hierzu werden verschiedene Techniken genutzt, insbesondere Laser- oder Infrarotsignal oder ID-Scanner. Ziel ist es, Treffer (auch an Personen) zu markieren und damit Punkte zu sammeln.

Wie ist ein Lasertag zu bewerten?

Für die Betreiber des Lasertags ist dies „Sport, Spiel, Spannung“ und „kein Kriegsspiel“. Für die Jugendschützer hat der Lasertag „evident militaristischen Charakter“.

Wie hat das VG München in diesem Spannungsfeld entschieden?

Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird (§ 7 JuSchG).

Die Richter des VG München legen diese Vorschrift so aus, dass die Jugendschutzbehörde nur gegen konkrete Spiele vorgehen und nicht allgemein den Zugang für bestimmte Altersgruppen untersagen kann.

Betreiber gibt sich kooperativ

Innerhalb einer Woche, so der Betreiber, werde er dem Jugendamt die Beschreibungen der angebotenen Spiele zusammen mit Altersgrenzen für die jeweiligen Angebote zusenden. Damit kann die Behörde prüfen, welche Spiele für welches Alter zugelassen werden können und welche nicht.

Ergebnis

Der Bescheid des Jugendamts wurde vom Gericht aufgehoben. Die Behörde hat aber jetzt genug Angaben zur Hand, um Verbote für konkrete Spiele zu prüfen.

Das Urteil ist abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20M%FCnchen&Datum=20.03.2019&Aktenzeichen=M%2018%20K%2017.3701

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)