19.12.2016

Neue Vorschriften für Immobilienmakler und Wohneigentumsverwalter in Vorbereitung

Der Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum“ sieht Änderungen in § 34c der Gewerbeordnung vor.

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Bundesregierung plant Neuregelungen der Berufszulassung

Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die nach derzeitigem Stand beabsichtigten Regelungen gegeben werden. Zu beachten ist, dass im laufenden Gesetzgebungsverfahren naturgemäß noch Änderungen möglich sind.

Erlaubnispflicht für Wohneigentumsverwalter

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Einführung einer Erlaubnispflicht für das bisher nur anzeigepflichtige Gewerbe des Wohneigentumsverwalters vor.

Erlaubnisvoraussetzungen sollen neben der Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung sein.

Von der Erlaubnispflicht sollen dem Gesetzentwurf zufolge nur gewerblich handelnde Verwalter im Sinne von § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohneigentumsgesetzes betroffen sein. Andere Hausverwalter (z. B. in Mietshäusern) sollen von der Vorschrift nicht betroffen sein.

Sachkundenachweis für Immobilienmakler

Für Gewerbetreibende im Sinne von § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO (Immobilienmakler) sieht der Gesetzentwurf künftig ebenfalls den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung als Erlaubnisvoraussetzung vor.

Übergangsvorschriften

Gewerbetreibende, die eine der genannten Tätigkeiten bereits ausüben, sollen Übergangsregelungen für den Erwerb der Erlaubnis bzw. den Nachweis der Sachkunde in Anspruch nehmen können. Darüber hinaus ist eine „Alte-Hasen-Regelung“ vorgesehen, die es ermöglichen soll, auf das Ablegen der Sachkundeprüfung zu verzichten, wenn eine mehrjährige Berufspraxis nachgewiesen wird.

Die Bundesregierung begründet den Gesetzentwurf mit den erheblichen Risiken für Erwerber von Immobilien sowie Wohnungseigentümer, die sich ergeben können, wenn nicht ausreichend qualifizierte Personen als Immobilienmakler oder Wohneigentumsverwalter tätig sind.

Autor*in: Thomas Mischner