09.01.2017

Bund ändert die Bewachungsverordnung

Nachdem der Bund die Vorschriften der GewO über die Bewachungsunternehmen geändert hat, wurde die Bewachungsverordnung in wesentlichen Teilen überarbeitet.

Bewachungsunternehmen

Mit der „Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung“ vom 01.12.2016 (BGBl. I Nr. 56 vom 02.12.2016, Seite 2692) wurden wesentliche Vorschriften zum Unterrichtungsverfahren für Bewacher überarbeitet. Die VO ist am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten.

Wichtige Änderungen der Bewachungsverordnung

Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglichen

Der Zweck der Unterrichtung der Bewacher wurde neu definiert. Sie sind so zu befähigen, dass sie mit den entsprechenden Rechten, Pflichten und Befugnissen sowie mit deren praktischer Anwendung vertraut sind, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.

Sachkundeprüfung

Die Sachkundeprüfung ist verpflichtend für:

  1. Personen, die selbstständig als Bewacher tätig werden wollen
  2. mit der Leitung des Bewachungsgewerbes beauftragte Personen
  3. Personen, die mit Aufgaben nach § 34a Abs. 1a Satz 2 GewO beauftragt werden, insbesondere mit
    1. Kontrollaufgaben im öffentlichen Verkehrsraum oder Hausrechtsbereichen mit öffentlichem Verkehr,
    2. dem Schutz vor Ladendieben und
    3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
  4. Wird das Bewachungsgewerbe von einer juristischen Person ausgeübt, muss sich deren gesetzlicher Vertreter einer Sachkundeprüfung unterziehen, wenn er direkt mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben befasst ist.

Mit Bewachungsaufgaben betraute Personen

Der Bewachungsunternehmer darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen betrauen, die

  1. zuverlässig sind,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet haben oder über einen für das Bewachungsgewerbe einschlägigen Abschluss (§ 5 BewachVO) verfügen,
  3. einen Unterrichtungsnachweis, ein Prüfungszeugnis nach § 5 BewachVO oder eine Bescheinigung eines früheren Bewachungsunternehmers i.S.d. Übergangsvorschrift § 17 Abs. 1 Satz 2 BewachVO vorlegen.

Nachweise

Wachpersonen müssen den nach § 11 BewachVO vom Gewerbetreibenden ausgestellten Nachweis sowie weitere Nachweise nach § 11 Abs. 3 BewachVO während des Wachdienstes mit sich führen und sichtbar tragen sowie auf Verlangen vorlegen.

Führung des Bewachungsbetriebs anzeigen

Werden Dritte mit der Führung des Bewachungsbetriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt, hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich anzuzeigen.

§§ 16, 17 BewachVO ergänzt

Die Bußgeldvorschriften des § 16 BewachVO wurden im Sinne der vorstehenden Änderungen ergänzt.

§ 17 BewachVO enthält Übergangsvorschriften, die ebenfalls ergänzt wurden.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)