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Muss eine Skulptur im öffentlichen Straßenraum geduldet werden?

Über Jahre verschleppte eine Ordnungsbehörde die Entscheidung über eine Sondernutzung. Die fehlende Entscheidungsfreude fiel ihr letztlich auf die Füße (VG Berlin, Beschl. vom 14.04.2025, Az. VG 1 L 428/24).

Skulptur im öffentlichen Raum

Im Jahr 2020 wurde eine Skulptur mit einer straßenrechtlichen Erlaubnis befristet für ein Jahr aufgestellt. Zweimal wurde dieser Zeitraum verlängert. 2022 erteilte die Stadt dem Künstler eine Duldung, die bis zu einer abschließenden Entscheidung über den Verlängerungsantrag gelten sollte. Weil im Mai 2024 noch nicht über den Antrag entschieden wurde, beantragte der Künstler eine nahtlose Verlängerung und unbefristete Erlaubnis. Gegen die Ablehnung erhob der Künstler Widerspruch und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung.

Stehen öffentliche Interessen der Erlaubnis im Weg?

46 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 StVO erlaubt Ausnahmen von dem Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (vgl. auch § 32 Abs. 1 StVO). Bei der Entscheidung ist nach dem Landesstraßenrecht (hier § 13 Satz 1 BerlStrG) auch zu prüfen, ob die damit verbundene Sondernutzung genehmigt werden kann (hier: §§ 10 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 1 BerlStrG). Die Sondernutzungserlaubnis soll in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen.

Abwägen der Interessen

Beim Bestimmen der öffentlichen Interessen, an denen die Bewilligung von Sondernutzungserlaubnissen ausgerichtet wird, steht der Ordnungsbehörde ein Gestaltungsspielraum zu. Dieser wurde willkürlich gehandhabt, so das VG, weil der Verbleib der Skulptur entgegen der bisherigen Praxis geduldet wurde. Daher sind beim Abwägen der konkurrierenden Interessen die Interessen des Künstlers abgeleitet aus dem Grundrecht auf Kunstfreiheit höher zu bewerten als die öffentlichen Interessen.

Ergebnis

Die ausgeübte Verwaltungspraxis zur befristeten Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Kunst kann einem Antragsteller nur entgegengehalten werden, wenn die Verwaltungspraxis hierbei frei von Willkür und einheitlich handelt. Weil dies nicht der Fall war, stellte das VG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)