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Muss ein Gewerbebetrieb Einschränkungen durch Straßenarbeiten hinnehmen?

Ein Gewerbetreibender verlangte das Einstellen von Arbeiten an der Straße, weil er durch das Ausbleiben von Kunden seine Existenz gefährdet sah (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 18.06.2025, Az. OVG 1 S 35/25).

Bauarbeiten mit weitreichenden Folgen

Der Landesbetrieb Straßenwesen plante, eine Landesstraße in drei Bauabschnitten im Zeitraum von drei Monaten zu sanieren. Ein Gewerbetreibender befürchtete einen existenzgefährdenden Kundenrückgang. Die Straßenbaubehörde konterte, sie habe alle Anlieger rechtzeitig informiert und die Arbeiten in Abschnitte gegliedert, um die Belastungen der Gewerbetreibenden gering zu halten.

Verpflichtung zur Duldung, …

Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet den Anliegergebrauch, der aber keinen Anspruch auf Beibehaltung aller Zuwegungen zum Wegenetz beinhaltet, schilderte das OVG die Rechtslage. Geschützt ist lediglich der Zugang von bzw. zur Straße, soweit die angemessene Grundstücksnutzung und die das Grundstück prägende Situation der Umgebung dies erfordern. Somit muss ein gewerbetreibender Straßenanlieger Arbeiten, die der Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung der Straße dienen, bis zu einer verhältnismäßig hohen Opfergrenze entschädigungslos dulden.

… aber Entschädigungsanspruch

Die Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebs werden durch das Landesstraßengesetz (hier § 22 Abs. 6 Satz 1 BbgStrG) abgefedert, beruhigte das Gericht die Betroffenen. Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und ist dadurch die wirtschaftliche Existenz gefährdet, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung in der Höhe, die zum Fortbestehen des Betriebs erforderlich ist.

Dies führt dazu, dass die mit Straßenbauarbeiten einhergehenden Beeinträchtigungen für Gewerbebetriebe grundsätzlich als verhältnismäßig anzusehen sind. Den Gewerbebetrieben steht daher bei Straßenbauarbeiten und den damit verbundenen Beeinträchtigungen ein Anspruch auf Entschädigung zu, nicht aber ein Unterlassungsanspruch.

Ergebnis

Die Entscheidung der Vorinstanz zugunsten des Gewerbetreibenden änderte das OVG und lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)