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Müssen die Gemeinden Nazis und anderen Extremisten ihre Bürgerhäuser überlassen?

Wie sollten Gemeinden auf Anträge von extremistischen Gruppierungen auf Überlassen von Räumen in Bürgerhäusern oder Stadthallen reagieren?

Der bayerische Weg

Als Reaktion auf Gerichtsentscheidungen, die Ablehnungen von Anträgen extremistischer Gruppierungen auf Überlassen kommunaler Einrichtungen als rechtswidrig verworfen haben, hat Bayern als erstes Bundesland die Gemeindeordnung geändert. Nach Art. 21 GO Bayern (gültig ab 01.01.2026) sind alle Gemeindeangehörigen berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Ein Anspruch auf die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht jedoch nicht für Veranstaltungen, bei denen Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder antisemitische Inhalte zu erwarten sind.

Gibt es in anderen Bundesländern vergleichbare Vorschriften?

Nordrhein-Westfalen und Hessen gehen dieses Problem ebenfalls offensiv an: § 8 Abs. 3 GO NRW besagt, dass die Gemeinde den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen verweigern kann, wenn zu besorgen ist, dass bei der Benutzung Straftaten begangen werden oder verfassungsfeindliches Gedankengut verbreitet wird. § 19 Abs. 2 HGO erlaubt es den Gemeinden, die Nutzung zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet wird.

Andere Länder regeln den Ausschluss extremistischer Gruppierungen über allgemeine Klauseln zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung in ihren Gemeindeordnungen oder lassen Kommunen dies in ihren individuellen Satzungen bestimmen.

Wie können Kommunen rechtssicher Extremisten ausschließen?

In den Ländern ohne gesetzliche Vorgaben können die Kommunen den Ausschluss von extremistischen Gruppen durch die Benutzungsordnung regeln, indem der Widmungszweck der gemeindlichen Hallen, Räume oder Bürgerhäuser so eingegrenzt wird, dass er mit extremistischen Inhalten unvereinbar ist.

Sachsen-Anhalt oder Brandenburg haben für die Kommunen Leitfäden erstellt, mit denen sie über die Zweckbestimmung ihrer Einrichtungen rechtssichere Grenzen ziehen können. Als Zweck der Einrichtung sollen die Gemeinden die „Förderung des friedlichen Miteinanders“ angeben. Dies soll ausreichen, um Gruppen auszuschließen, die verfassungsfeindliches Gedankengut verbreiten.

Ausschluss nach den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen

Solcher Akrobatik bedarf es nicht, wenn feststeht, dass durch eine Veranstaltung Straftaten drohen, z.B. Volksverhetzung nach § 130 StGB, oder zur Gewalt aufgerufen wird. In diesem Fall kann der Ausschluss auf die Polizei- und Ordnungsbehördengesetze der Länder gestützt werden.

Anträge nicht verbotener Parteien

Wegen des Parteienprivilegs und des Gebots politischer Neutralität ist ein Ausschluss nicht verbotener Parteien rechtlich sehr schwierig. Die Partei kann sich auf das Gleichbehandlungsgebot nach dem Parteiengesetz berufen. Nur wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass Straftaten drohen oder zur Gewalt aufgerufen wird, kann ein Ausschluss infrage kommen.

Wie könnte eine Benutzungssatzung rechtssicher formuliert werden, um Extremisten auszuschließen?

Eine ausformulierte Benutzungssatzung enthält das nächste Update der Ordnungsamtspraxis.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)