06.12.2022

Bundestag stellt Leugnen von Völkermord unter Strafe

Erst eine Rüge der EU-Kommission hat den Bundestag veranlasst, das Strafgesetzbuch um eine Vorschrift zu ergänzen, die bestimmte Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit unter Strafe stellt.

Leugnen von Völkermord

Gesetzesinitiative im Rahmen der Änderung des BZRG und der GewO

Weil Deutschland den „Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ insbesondere bezüglich des öffentlichen Leugnens und gröblichen Verharmlosens unzureichend umgesetzt hat, musste die Regierung eine Rüge der EU-Kommission einstecken. Bisher waren diese beiden Handlungen – außer beim Bezug auf Taten unter der Herrschaft des Nationalsozialismus (§ 130 Abs. 3 StGB) – nicht ausdrücklich strafbar. Im Rechtausschuss des Bundestages fiel die Rüge auf fruchtbaren Boden. Im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des BZRG und der GewO hinsichtlich von Registereinträgen wurde § 130 StGB um einen neuen Absatz 5 ergänzt, der die öffentliche Billigung, Leugnung und gröbliche Verharmlosung von Völkermord unter Strafe stellt.

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Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

Wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) bezeichneten Art gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Personenmehrheit oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören, macht sich strafbar.

Dies betrifft nach den §§ 6 bis 12 VStGB

  • den Völkermord,
  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
  • Kriegsverbrechen gegen Personen,
  • Kriegsverbrechen gegen Eigentum oder sonstige Rechte,
  • Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme,
  • Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung,
  • Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung.

Ist der Tatbestand erfüllt, kann die strafbare Handlung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe belegt werden. Die Höhe der Freiheitsstrafe belegt, wie wichtig dem Bundestag der Schutz der Rechte der genannten Gruppen ist.

Hinweis für die Verwaltungspraxis

Aus Respekt vor den Intentionen der Gesetzgebungsorgane und den Rechten der genannten Gruppen empfehlen wir, solche Handlungen, die Verdacht auf das Verwirklichen des aufgezeigten Tatbestands nahelegen, ausnahmslos zur Anzeige zu bringen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)