02.02.2015

Wie sind Jugendstraftaten bei der Prüfung einer Gewerbeuntersagung zu behandeln?

Ein Gewerbeamt schloss aus den Jugendstraftaten eines Gewerbetreibenden auf seine Unzuverlässigkeit. Dieser meinte, Jugendstraftaten dürften nicht mehr im Untersagungsverfahren berücksichtigt werden. Das OVG Lüneburg musste den Streit entscheiden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.10.2014, Az. 7 PA 33/14).

Glaskugel

Ein im Jahr 1990 geborener Gewerbetreibender wurde in den Jahren 2008 und 2009 nach Jugendstrafrecht verurteilt. Später meldete er ein Gewerbe an. Das Gewerbeamt untersagte ihm im Oktober 2013 wegen dieser Verurteilungen das Ausüben des Gewerbes. Der Gewerbetreibende wehrte sich und bestritt den Verwaltungsrechtsweg.

 

Entscheidungsgründe

  • Die Frage, ob ein Verwertungsverbot für in der Vergangenheit erfolgte strafrechtliche Verurteilungen bei der im Gewerbeuntersagungsverfahren anzustellenden Prognose über das künftige Verhalten des Gewerbetreibenden im Rechtsverkehr besteht, richtet sich nach §§ 51, 52 Bundeszentralregistergesetz (BZRG).
  • Getilgte oder zu tilgenden Verurteilungen sind vorbehaltlich des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nach § 51 Abs. 1 BZRG grundsätzlich nicht mehr im Gewerbeuntersagungsverfahren zu berücksichtigen.
  • Wann eine Eintragung über eine Verurteilung zu tilgen ist, bestimmt sich nach §§ 45 ff. BZRG. Bei Eintragung mehrerer Straftaten ist die Tilgung nach § 47 Abs. 3 BZRG grundsätzlich erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung gegeben sind.
  • Auch Jugendstraftaten sind berücksichtigungsfähig, so lange die entsprechenden Tilgungsfristen nicht abgelaufen sind (§ 46 Abs. 1 Nrn. 1-4 BZRG).
  • Zum Zeitpunkt der Untersagungsverfügung waren die Jugendstraftaten noch nicht getilgt.
  • Daher war das Gewerbeamt rechtlich nicht gehindert, bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Rahmen seiner Prognoseentscheidung die noch nicht getilgten strafrechtlichen Verurteilungen zu berücksichtigen.

 

Ergebnis

Die Gewerbeuntersagung wurde von dem Gewerbeamt rechtmäßig erlassen und die Klage zurückgewiesen.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis

Wir empfehlen das Urteil des OVG Lüneburg zum näheren Studium, weil es detaillierte Angaben zur Prognoseentscheidung und zu den „Regelvermutungsfristen“ für einzelne Gewerbe enthält.

 

Bedenken Sie stets, dass die Gerichte darauf achten, ob Ermessens- und Prognoseentscheidungen sorgfältig getroffen und auch dokumentiert werden. Das Gewerbeamt hatte Art und Umstände der Straftat sowie die Entwicklung der Persönlichkeit des Gewerbetreibenden in seiner Entscheidung berücksichtigt. Auch deshalb hat die Gewerbeuntersagung vor dem OVG Lüneburg bestand.

 

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)