18.02.2019

Dritter verlangt, Volkswagen AG die Gewerbeausübung zu untersagen

Können Bürger vor dem Hintergrund der Diesel-Affäre vom Gewerbeamt verlangen, gegen einen Autohersteller vorzugehen und diesem wegen Unzuverlässigkeit die Gewerbeausübung zu untersagen? Mit dieser ungewöhnlichen und nicht alltäglichen Frage sah sich das OVG Lüneburg konfrontiert (Beschl. vom 27.08.2018, Az. 7 ME 51/18) und beantwortete sie souverän.

Volkswagen Gewerbeausübung untersagen

Kann Volkswagen die Gewerbeausübung untersagt werden?

Ein in Potsdam wohnender Bürger hatte sich an die Stadt Wolfsburg gewandt und beantragt, der Volkswagen AG die Gewerbeausübung zu untersagen. Seinen Antrag begründete er damit, die Verantwortlichen des Unternehmens seien gewerberechtlich unzuverlässig, weil sie es geduldet hätten, dass Fahrzeuge hergestellt und ausgeliefert wurden, die deutlich mehr Schadstoffe abgeben, als gesetzlich erlaubt sei. In Potsdam würden die Grenzwerte an mehreren Messstellen überschritten. Daher sei die Gewerbeuntersagung zum Schutz seiner Gesundheit erforderlich. Die Stadt Wolfsburg lehnte den Antrag ab.

Nachdem der Robin Hood der Industriegesellschaft vor dem VG Braunschweig unterlag, rief er das OVG des Landes Niedersachsen an.

Gründe, um die Klage abzuweisen

§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zur Gewerbeuntersagung

Die vom Ast. begehrte Gewerbeuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO.

Nach dieser Vorschrift ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO dient ihrem Wortlaut nach dem Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten.

Ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO drittschützend?

Hinsichtlich ihrer drittschützenden Wirkung ist zu unterscheiden, welchem Zweck eine Untersagungsverfügung dient. Der Personenkreis der im Betrieb Beschäftigten ist hinreichend individualisierbar, sodass den Betroffenen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einschreiten gegen den unzuverlässigen Gewerbetreibenden zusteht, wenn die Pflichten, deren Verletzung zur Unzuverlässigkeit führen, ihrem Schutz dienen. Insoweit ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO drittschützend.

Keine Schutznorm für Vertragsparteien und andere Dritte

§ 35 Abs. 1 GewO ist aber keine Schutznorm für Vertragsparteien des Gewerbetreibenden und andere Dritte. Mittelbar und reflektierend dient das Gewerbeuntersagungsverfahren zwar auch Dritten, denen bei einer Weiterführung des Betriebs durch einen unzuverlässigen Gewerbetreibenden Schäden drohen. Diese sind in den Schutzbereich der Vorschrift über den Begriff der Allgemeinheit einbezogen. Eigene Rechte gegenüber der zuständigen Behörde können sie daraus jedoch nicht ableiten.

Eine Klage bzw. ein Antrag auf Verpflichtung zur Gewerbeuntersagung ist daher mangels Klage- bzw. Antragsbefugnis unzulässig.

Bewertung der Risiken und ihre Begrenzung ist Sache des Gesetzgebers

Vor diesem Hintergrund hat das VG zu Recht entschieden, dass die Bewertung der durch Stickoxide begründeten Risiken und ihre Begrenzung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen Sache des Gesetzgebers ist. Der Gesetzgeber sei möglichen Gesundheitsgefahren durch den Ausstoß von Schadstoffen bereits auf vielfältige Weise begegnet. Gleiches gelte für die staatlichen Aktivitäten des Kraftfahrtbundesamtes. Die vom Staat getroffenen Vorkehrungen sind nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich, um die Bevölkerung – und damit auch den Ast. – vor Gefahren zum Beispiel durch Stickoxide zu schützen.

Keinen Anspruch auf Erlass einer Untersagungsverfügung

Soweit § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO dem Schutz der Allgemeinheit dient, ist die Norm nicht drittschützend. Dritte haben daher keinen Anspruch auf Erlass einer Untersagungsverfügung, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Untersagung nachgewiesen wurden. Ergo wies das OVG die Klage gegen das Gewerbeamt ab.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/55c26667-37a1-443f-b5cf-d7e0af1cdd2d

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)