Leinen- und Maulkorbzwang zur Klarstellung?
Nach einem Beißvorfall wurde der Maulkorb- und Leinenzwang „zur Klarstellung“ angeordnet (VG Bremen, Beschluss vom 15.05.2025, Az. 5 K 111/23).
Zuletzt aktualisiert am: 28. Juli 2025

Beißvorfall mit Verletzungen
Beim Ausführen von zwei Mischlingshunden kam es zu Vorfällen mit anderen Hunden, wobei zwei Vorfälle strittig sind. Einige Tage später rissen sich die beiden Hunde in einem Park von der Halterin los, attackierten einen anderen Hund und fügten ihm Bisswunden zu, die genäht werden mussten.
Wegen dieses Vorfalls und der vorangegangenen unaufgeklärten Vorfälle gab das Ordnungsamt der Halterin „aus Gründen der Klarstellung“ unter anderem auf, die Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, 1. stets an der kurzen festen Leine und 2. stets mit einem beißsicheren Maulkorb zu führen. Die Halterin klagte hiergegen.
Sind die Hunde gefährlich?
Die Bissigkeit eines Hundes wird als Regelbeispiel eines nicht mehr artgerechten Verhaltens eines gewöhnlichen (Haus-)Tiers und damit als Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingestuft (hier nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BremHundHG). Die Gefährlichkeit beider Hunde ergibt sich nicht aus den strittigen Vorfällen, sondern aus dem Beißvorfall im Park. Daher kam das VG zu der Überzeugung, dass die Mischlingshunde einen anderen Hund gebissen haben und gefährlich sind.
Liegt ein Ausnahmefall vor?
Ein Ausnahmefall, der die Gefährlichkeit der Hunde entfallen lässt, liegt dann vor, wenn die Hunde zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben (hier nach § 1 Abs. 2 BremHundHG).
Eine Ausnahme setzt ein eindeutiges artgerechtes Verteidigungsverhalten voraus, d.h., der Hund wehrt sich gegen einen Angriff und sein Biss dient zum Eigenschutz oder der körperlichen Unversehrtheit der Aufsichtsperson. Die Bisse geschahen aber nicht aus Anlass eines gezielten Angriffsverhaltens des anderen Hundes oder einer Bedrohung, auf die die Hunde mit Losreißen von der Halterin und mit Beißen reagieren durften.
Ergebnis
Der Leinen- und Maulkorbzwang wurde rechtmäßig angeordnet. Der Zusatz „zur Klarstellung“ war überflüssig und mindert nur den verbindlichen Anspruch der hoheitlichen Anordnung auf deren ausnahmslose und konsequente Befolgung.