26.04.2016

Landkreis muss nicht für 40 untergebrachte Katzen zahlen

Untergebrachte Katzen durch den Gerichtsvollzieher infolge einer Zwangsräumung in einem Tierheim rechtfertigen keinen Ersatzanspruch gegenüber dem Landkreis (VG Gießen, Urteil vom 17.02.2016, Az. 4 K 3518/12).

Hessen Kastration freilebende Katzen

Im Zuge einer Zwangsräumung hatte der Gerichtsvollzieher Katzen vorgefunden und die Halter dazu gebracht, diese dem Tierheim vertraglich zu überlassen. Die entstanden Kosten (über 30.000 Euro) wollte der Tierschutzverein vom Landkreis erstattet bekommen und berief sich dafür auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag.

Der Landkreis lehnte die Kostenübernahme ab, das Verwaltungsgericht kam ebenfalls zu diesem Ergebnis.

Entscheidungsgründe

  • Erstattungsansprüche gegen den Landkreis bestehen nicht.
  • Der Gerichtsvollzieher hat in diesem Fall hinsichtlich der Unterbringung einen Vertrag mit dem Tierschutzverein geschlossen.
  • Auch der Gerichtsvollzieher selbst hatte allenfalls Pflichten der Katzenhalter und der Räumungsbeteiligten wahrgenommen.
  • Eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Hinblick auf den Landkreis liegt nicht vor.
  • Wer die Kosten zu tragen habe, richtet sich daher nach den zivilrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.

Hinweis

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Aus dem Urteil ist zu schließen, dass bei einer Zwangsräumung durch einen Gerichtsvollzieher die Gemeinde oder der Landkreis für die Unterbringung von zwangsgeräumten Tieren nicht verantwortlich sind.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)