12.01.2018

Ladenöffnungsgesetz: Saarland streicht Sonderregelung zum Heiligabend

Über 9 Millionen Beschäftigte arbeiten mittlerweile auch an Sonn- und Feiertagen. Obwohl im letzten Dezember der Heiligabend ein Sonntag war, durften an diesem Tag in 14 Bundesländern Verkaufsstellen auch am Heiligabend zeitweise geöffnet sein. Dem Landtag in Saarbrücken war das zu viel. Er strich die Ausnahmeregelung vor dem Weihnachtsfest.

Ladenöffnungsgesetz LÖG Saarland Heiligabend

Mit Gesetz vom 04.12.2017 (Amtsblatt I vom 14.12.2017, Seite 1014) hat der saarländische Landtag das Ladenöffnungsgesetz Saarland (LÖG Saarland) geändert und § 8 Abs. 4 LÖG Saarland ersatzlos gestrichen.

Damit ist im Saarland die Möglichkeit entfallen, Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten, am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Sonntag fällt, abweichend von den allgemeinen Ladenöffnungszeiten von 9 Uhr bis 14 Uhr zu öffnen.

Nunmehr bleiben am Heiligabend allein die Verkaufsstellen in den Bundesländern Hessen, Niedersachsen und auch im Saarland geschlossen, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.

Die übrigen Bundesländer sollten sich die Begründung zum Änderungsgesetz (Drucksache 16/141 des saarländischen Landtags vom 09.11.2017) aufmerksam durchlesen:

  • Beim Erlass des LÖG Saarland im Jahr 2006 wurde auf die Regelung des LadSchlG-Bund zurückgegriffen, die eine Sonntagsöffnung an Heiligabend erlaubt. Es wurde für drei aufeinanderfolgende Sonn- bzw. Feiertage ein zwingendes Versorgungsinteresse der Bevölkerung gesehen, zumal es damals – im Jahr 1956 – noch keine flächendeckenden Kühlungsmöglichkeiten in den Haushalten gab. Inzwischen ist dieses Versorgungsinteresse nicht mehr gegeben, da nahezu alle Haushalte die Möglichkeit haben, Frischwaren über mehrere Tage aufzubewahren.
  • Bloße wirtschaftliche Interessen und alltägliche Erwerbsinteressen der Käufer können als ausreichender Sachgrund für die Sonntagsöffnung keine Gültigkeit mehr haben. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 1. Dezember 2009, 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07) reichen diese Aspekte grundsätzlich nicht aus, um den Sonntagsschutz der Beschäftigten aufzuheben.
  • Insofern ist inzwischen dem Schutz der Beschäftigten Vorrang zu geben. Die Sonntagsruhe soll auch am 24. Dezember für die Beschäftigten erhalten bleiben, insbesondere auch um in Ruhe die Vorbereitungen für die Weihnachtsfeiertage treffen zu können.

Hinweis

Von dieser Änderung bleiben die Ausnahmen zum Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen, also auch der Verkauf von Back- und Konditorwaren, unberührt.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)