Ist eine Fahrschule eine Schule nach den Spielhallengesetzen?
Weil eine Fahrschule den Mindestabstand von Schulen zu Spielhallen unterschritt, untersagte das Gewerbeamt den Betrieb der Spielhalle. Der VGH Mannheim (Be-schl. vom 05.06.2025, Az. 6 S 95/25) musste entscheiden, ob diese Auslegung gesetzeskonform ist.
Zuletzt aktualisiert am: 28. Juli 2025

Der Sachverhalt
Der Betreiber einer Spielhalle bemühte sich nicht rechtzeitig um die Verlängerung seiner Spielhallenerlaubnis. Im Bereich des Mindestabstands liegt zudem eine Fahrschule, in der zweimal in der Woche Theorieunterricht abgehalten wird. In den Räumen der Fahrschule werden auch Personen zwischen 15 und 18 Jahren unterrichtet. Der Antrag wurde wegen des Unterschreitens des Mindestabstands zu einer Schule abgelehnt und der weitere Betrieb der Spielhalle gestützt auf § 15 Abs. 2 GewO untersagt.
Ist eine Fahrschule eine Schule i.S. der Spielhallengesetze?
Eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen i.S. der Spielhallengesetze der Bundesländer (hier von § 42 Abs. 3 LGlüG B-W) ist nur eine solche, die ein spezifisch auf Kinder und Jugendliche zugeschnittenes Angebot bereithält, das das Alltagsleben von Kindern und Jugendlichen in besonderer Weise prägt, befand der VGH.
Die Auslegung des Gerichts …
Im Hinblick auf den Schutzzweck, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen, ist ein spezifisch auf Kinder und Jugendliche zugeschnittenes Angebot erforderlich, das das Alltagsleben von Kindern und Jugendlichen in besonderer Weise prägt. Fehlt es daran, liegt keine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen, sondern eine für die Nutzung durch die Allgemeinheit bestimmte Einrichtung vor.
Diese Voraussetzungen sah der VGH in Bezug auf eine Fahrschule als nicht vorliegend an. Das Gewerbeamt hat daher zu Unrecht angenommen, dass einer Erlaubnis das Abstandsgebot (hier § 42 Abs. 3 LGlüG B-W) entgegensteht.
… und die rechtliche Folge
Der Erteilung der Erlaubnis steht der Versagungsgrund des Unterschreitens des Mindestabstands zu einer Schule (hier § 41 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit § 42 Abs. 3 LGlüG B-W) nicht entgegen.
Besteht ein Anspruch auf Duldung?
Hat sich ein Spielhallenbetreiber nicht rechtzeitig um die nahtlose Verlängerung der ihm erteilten Erlaubnis bemüht, gebietet es Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V. mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht, die erneute Aufnahme des Betriebs der Spielhalle bis zum regulären Abschluss des Erlaubnisverfahrens vorläufig zu dulden.
Ergebnis
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entschied sich der VGH, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Betriebsuntersagung wieder herzustellen. Der Antrag des Spielhallenbetreibers auf Dulden des weiteren Betriebs der Spielhalle wurde hingegen abgelehnt.