Ist der Betreiber zur Auskunft über im Prostitutionsgewerbe tätige Personen verpflichtet?
Einem Betreiber eines Prostitutionsbetriebs wurden umfangreiche Auskunftspflichten auferlegt (VG Berlin, Beschl. vom 21.03.2025, Az. VG 4 L 919/24).
Zuletzt aktualisiert am: 25. November 2025

Auferlegen umfangreicher Meldepflichten
Nach dem Erteilen einer Prostitutionserlaubnis ordnete die Behörde an:
- Es ist jede Person zu melden, die in der oder für die Prostitutionsstätte für Aufgaben der Stellvertretung, der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, für die Einlasskontrolle und die Bewachung zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids tätig ist.
- Zukünftig ist in diesem Aufgabenkreis jede tätige Person unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Aufnahme der Tätigkeit, mit denselben Angaben zu melden.
- Außerdem ist jede Person in diesem Aufgabenkreis, welche nicht mehr für das Prostitutionsgewerbe tätig ist, unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Beendigung der Tätigkeit, mit denselben Angaben abzumelden.
- In geeigneter Weise ist darauf hinzuwirken, dass sich während der Betriebszeiten in den Räumen der Prostitutionsstätte nur die folgenden Personen aufhalten: im Betrieb tätige Prostituierte, deren Kunden, Personen mit Aufgaben der Stellvertretung, die Betriebsleitung und -beaufsichtigung, Personen mit Aufgaben nach § 25 Abs. 2 ProstSchG und solche, die im Betriebskonzept aufgeführt sind, sowie Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen. Anderen Personen ist der Aufenthalt nicht gestattet.
Dem Betreiber ging das eindeutig zu weit. Er klagte.
Die Entscheidung
- Die Behörde kann regelmäßige, anlasslose Auskunftspflichten über in einem Prostitutionsgewerbe tätige Personen auf § 30 Abs. 1 ProstSchG stützen. Diese Norm ist auch die Grundlage für den Erlass von Verwaltungsakten.
- Die allgemeine Befugnisnorm von § 17 Abs. 1, 3 ProstSchG ist hingegen nicht geeignet, anlasslose Anordnungen zum Prüfen der Zuverlässigkeit zu erlassen.
- Die Anordnung zu Ziffer 4. ist materiell rechtswidrig, da sie nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG) genügt. Sie lässt weder den vom Aufenthaltsverbot konkret erfassten Personenkreis noch die vom Betreiber konkret zu ergreifenden Maßnahmen hinreichend erkennen.
- Aus der Anordnung wird auch nicht deutlich, welche Personen von dem Aufenthaltsverbot erfasst werden. Sie bezeichnet zudem auch die Mittel nicht deutlich, welche Maßnahmen der Betreiber ergreifen soll, um den Aufenthalt der genannten Personen auszuschließen. Bei Pflichten, die voraussichtlich im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden sollen, bedarf es einer genaueren Angabe des Mittels als bei Pflichten, die nur mit einem Zwangsgeld vollstreckt werden können.
Ergebnis
Soweit einem Pflichtigen ein Tätigwerden aufgegeben wird, ist es nicht bestimmt genug, wenn lediglich das Ziel der Verfügung benannt wird. Die Behörde hat anzugeben, welches von mehreren Mitteln der Pflichtige zum Erreichen des Ziels einsetzen muss.