25.05.2020

IfSG nochmals geändert

Mit einem „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ sollen die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung weiterentwickelt und ergänzt werden.

IfSG Änderungen Covid

Verabschiedung im Eilverfahren

Am 5. Mai hat die Regierung den Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ in den Bundestag eingebracht. Bereits am 19. Mai wurde das Gesetz beschlossen und am 22. Mai im BGBl. verkündet (Nr. 23, Seite 1018).

Was sind die Ziele des Gesetzes?

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird weiterentwickelt und präzisiert. Die epidemiologische Überwachung nach dem Infektionsschutzgesetz soll verbessert und der öffentliche Gesundheitsdienst gestärkt werden. Unter anderem wird dauerhaft eine gesetzliche Meldepflicht in Bezug zu COVID-19 und SARS-CoV-2 verankert, dies betrifft auch neu eingeführte Meldepflichten zur Genesung und bei negativen Labortests.

Neben vielen Änderungen betreffend die Versorgung in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und der finanziellen Unterstützung von Hilfebedürftigen.

Hervorzuheben ist, dass digitale Versorgungsangebote (Stichwort: App auf Rezept) auf der Grundlage des Digitale-Versorgung-Gesetzes gefördert und ausgebaut werden. Bis Verfahren unter Einsatz der Telematikinfrastruktur zur Verfügung stehen, gilt es im Rahmen von Pilotprojekten Verfahren zur Verwendung von Verordnungen in Textform zu testen, um so den Medienbruch zwischen papiergebundener Verordnung und digitaler Versorgung zu vermeiden.

Welche Änderungen erfährt das IfSG?

  • Beim Robert Koch-Institut wird eine Kontaktstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Länder eingerichtet, die die Amtshilfe und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbehörden und die Zusammenarbeit bei der Umsetzung des elektronischen Melde- und Informationssystems innerhalb der vom gemeinsamen Planungsrat getroffenen Leitlinien koordiniert (§ 4 Abs. 1 IfSG).
  • Meldungen an das RKI müssen nun auch Angaben zu dem wahrscheinlichen Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko enthalten.
  • Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern sind nun bereits nach 24 Stunden zu übermitteln.
Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)