Hessen und Sachsen-Anhalt reformieren das Bestattungsrecht
Kommt nun endlich Bewegung in das erstarrte Bestattungsrecht der Länder? Sowohl Hessen als auch Sachsen-Anhalt haben jeweils mit Gesetz vom 01.10.2025 (GVBl. Hessen Nr. 64 und GVBl. LSA S. 730) das jeweilige Friedhofs- und Bestattungsgesetz vorsichtig modernisiert. Wer auf das Aufweichen des Friedhofszwangs gehofft hatte, wurde enttäuscht.
Zuletzt aktualisiert am: 25. November 2025

Hessen
Es gibt nicht viele Gesetze, die über die Jahre nicht nur einen langen Bart bekommen, sondern darüber hinaus auch kräftig Patina angesetzt haben: Das Hessische Friedhofs- und Bestattungsgesetz vom 05.07.2007 gehört hierzu. Die dritte Änderung mit Wirkung vom 07.10.2025 hat folgende Inhalte:
- Neu ist das Recht der Eltern auf die individuelle Bestattung ihres tot geborenen Kindes, das nicht unter den Leichenbegriff fällt, weil das Geburtsgewicht unter 500 g liegt und das Kind vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche als Sternenkind geboren wurde (§ 9 Abs. 3 FBG).
- § 10 Abs. 9 sieht zur Verbesserung der Qualität der Zweiten Leichenschau vor, dass diese nur noch von Ärztinnen und Ärzten der Rechtsmedizin durchgeführt werden darf.
- § 13 FBG stellt klar, dass die Angehörigen zur Totensorge verpflichtet sind und sie auch die Leichenschau sowie die Bestattung zu veranlassen haben. Sind keine Angehörigen vorhanden oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach, hat dies der für den Sterbeort zuständige Gemeindevorstand zu veranlassen. Wenn die verstorbene Person in einem Krankenhaus, einem Heim, einer Sammelunterkunft, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung gelebt hat, muss deren Leitung die Sorgemaßnahmen und die Leichenschau veranlassen.
- Die Bestattungsfristen werden verlängert (§ 16 Abs. 1 FBG). Leichen sind nun spätestens zehn Tage nach dem Eintritt des Todes zu bestatten und nicht mehr spätestens nach 96 Stunden.
Sachsen-Anhalt
Die §§ 15 und 18 des Bestattungsgesetzes wurden neu gefasst sowie die §§ 22a und 23a neu eingefügt. Ab dem 01.05.2026 gelten folgenden Änderungen:
- Künftig sind Tuchbestattungen aus religiösen Gründen unabhängig von der Glaubenszugehörigkeit auf ausdrücklichen Wunsch oder entsprechend dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ohne Sarg auf einem Friedhof mit ausgewiesenen Grabfeldern erlaubt. Die Kommunen können die Tuchbestattung untersagen, weil z.B. die Bodenbeschaffenheit problematisch ist oder hygienische Bedenken bestehen.
- Sternenkinder, also Kinder, die tot geboren wurden oder nach einem Schwangerschaftsabbruch versterben, sind würdig zu bestatten. Bislang konnten nur die Eltern die Bestattung solcher Kinder veranlassen. Anderenfalls waren die Körper „in gesundheitlich unbedenklicher Weise“ zu beseitigen. Wünschen die Eltern keine Bestattung, muss die Einrichtung die Bestattung auf Kosten der Eltern veranlassen.
- Anonyme Sammelbestattungen sind künftig regelmäßig zu dokumentieren.
- Vor jeder Bestattung, unabhängig von der Bestattungsart, ist eine zweite Leichenschau verpflichtend. Sie muss von einem Arzt oder einer Ärztin der Rechtsmedizin durchgeführt werden.
- Neu ist auch die Entnahme kleiner Mengen Asche für Erinnerungsstücke. Hierzu dürfen bis zu fünf Gramm Asche vor dem endgültigen Verschließen aus der Urne entnommen werden. Sie kann in einem Medaillon oder in einem anderen Schmuckstück verarbeitet werden. Die Entnahme setzt jedoch voraus, dass die verstorbene Person zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat, die Entnahme dokumentiert wird und die Bestattung in Sachsen-Anhalt erfolgt. Diese Innovation entspricht einem wachsenden Bedürfnis vieler Angehöriger an eine persönliche Erinnerung.