14.02.2020

Hessen ändert das Ladenöffnungsgesetz (HessLadÖffnG)

Mit Gesetz vom 13.12.2019, GVBl. Nr. 29 vom 23.12.2019, Seite 434, hat der Landtag in Wiesbaden im Wesentlichen die Sonntagsöffnungen von Verkaufsstellen nuanciert etwas erleichtert.

Hessen Änderung Ladenöffnungsgesetz

Forderungen des Einzelhandels

Wir brauchen eine Sonntagsöffnung ohne bürokratische Hürden, die die Gemeinden nicht davon abschreckt, verkaufsoffene Sonntage zu erlauben, forderte der hessische Einzelhandel von der Landesregierung und dem Hessischen Landtag. Der Online-Handel hat immer geöffnet, während die Sonntagsöffnung wegen unzähliger Klagen praktisch nicht mehr stattfinden kann, so die Klage. Letztlich konnte diese weitgehende Forderung nicht erfüllt werden, weil das Land an die strengen Vorgaben der Weimarer Reichsverfassung und des Grundgesetzes zum Sonntagsschutz gebunden ist.

Lockerung der Sonntagsöffnung …

Die Neufassung von § 6 HessLadÖffnG hat die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vollkommen neu gestaltet.

Die Gemeinden können jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertage für die Ladenöffnung freigeben aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen. Hierbei muss die öffentliche Wirkung des Ereignisses gegenüber der werktäglichen Geschäftigkeit im Vordergrund stehen.

Dies ist der Fall, wenn die Ladenöffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Ereignis steht und wenn erwartet werden kann, dass ein Besucherstrom angezogen wird, der den Besucherstrom übersteigt, der allein von der Ladenöffnung angezogen wird.

… und deren Einschränkungen

Nicht freigegeben für eine Sonntagsöffnung dürfen die Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, der Karfreitag, die Osterfeiertage, die Pfingstfeiertage, Fronleichnam, der Volkstrauertag und der Totensonntag.

Zudem darf die Ladenöffnung sechs zusammenhängende Stunden nicht übersteigen, muss um 20 Uhr beendet sein und darf nicht in der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

Eingeschränkter Rechtsschutz

Die Freigabeentscheidung in Form einer Allgemeinverfügung ist drei Monate vor der Ladenöffnung öffentlich bekannt zu machen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen sie haben kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung.

Weitere Änderungen

  • § 10 HessLadÖffnG wurde klarstellend geändert.
  • Zudem wurde ein neuer § 12 eingefügt. Er regelt, welche Aufgaben der Fachaufsicht unterliegen, wie diese im Bereich der Ladenöffnung auszuüben ist und welche Behörden hierfür zuständig sind.
  • Die Ordnungswidrigkeitentatbestände sind nach § 13 „umgezogen“.

Die Gesetzesänderungen sind abrufbar unter https://service.hessen.de/xbcr/GVBl_2019_S_436_Aenderung_WO_HPVG.pdf

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)